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  • 01.03.2007 | Volksrepublik China

    Mehrwertsteuersystem bei Exportgeschäften

    von StB Karsten Gnuschke und Hongxiang Ma, LL.M., München

    Im Gegensatz zu dem in der EU geltenden Umsatzsteuersystem ist die USt in China derzeit noch zweigeteilt. Auf Lieferungen sowie den Import von Gütern fällt in der Regel eine Mehrwertsteuer (MwSt) von 17 v.H. an. Auf Dienstleistungen fällt dagegen eine Geschäftssteuer von 3 bis 5 v.H. an. Während das System der Geschäftssteuer grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug erlaubt, ist dieser im MwSt-System vorgesehen. Hier ist aber die Erstattung von Eingangs-MwSt im Zusammenhang mit Exportumsätzen nur eingeschränkt möglich. Diese Einschränkung ist für deutsche Unternehmen, die China zunehmend als Produktionsstandort für die Bedienung ausländischer Märkte nutzen, von erheblicher Bedeutung und wird in diesem Beitrag näher dargestellt.  

    1. Einschränkungen beim Vorsteuerabzug

    Die beim Erwerb von Anlagevermögen anfallende Eingangs-MwSt kann grundsätzlich nicht abgezogen werden. Da sich die Anschaffungskosten des Anlagevermögens in diesem Fall um 17 v.H. erhöhen, muss eine umsichtige MwSt-Planung darauf abzielen, von den bestehenden Möglichkeiten der Befreiung von Zoll und Import MwSt bzw. der MwSt-Erstattung bei lokal bezogenem Anlagevermögen Gebrauch zu machen. In Bezug auf den Erwerb von Umlaufvermögen müssen jene Unternehmen, die in China Exportgeschäfte tätigen, eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs hinnehmen. Im chinesischen Umsatzsteuerrecht werden drei Grundformen von Exportgeschäften unterschieden: 

     

    • Steuerbefreiung für Exporte mit Vorsteuerabzug: Die Eingangs-MwSt, die für die Herstellung bzw. Anschaffung der zu exportierenden Güter angefallen ist, darf nach einem bestimmten MwSt-Vergütungssatz abgezogen werden.

     

    • Steuerbefreiung für Exporte ohne Vorsteuerabzug: Dies gilt für Lohnveredelungen, bei denen die zu be- oder verarbeitenden Gegenstände importiert und nach der Be- oder Verarbeitung wieder exportiert werden.

     

    • Exporteohne Steuerbefreiung: Der Export von bestimmten Gütern, der einer rechtlichen Einschränkung oder einem Verbot unterliegt, ist nicht von der MwSt befreit.

    2. MwSt-Erstattung bei Exportgeschäften

    2.1 Befreiung bei Exportumsätzen

    Um eine MwSt-Befreiung der Exportumsätze sowie eine (zumindest eingeschränkte) Erstattung der Eingangs-MwSt zu erzielen, müssen die Unternehmen eine Import-Export-Lizenz besitzen, selbstständig verrechnen können und von den staatlichen Steuerbehörden als Regel-MwSt-Zahler (kein Kleinunternehmer) qualifiziert werden. Bei Produktionsgesellschaften müssen die Exportgüter zusätzlich aus eigener Produktion stammen. Zudem setzt eine MwSt-Befreiung der Exportumsätze voraus, dass