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  • 23.02.2010 | Werbungskostenabzug

    Spanischkurs in Mexiko

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Aufwendungen für einen Spanisch-Sprachkurs in Mexiko können abzugsfähige Werbungskosten sein, wenn der Sprachkurs während eines genehmigten Bildungsurlaubs erfolgt, der Stunden- und Kursplan kaum touristische Aktivitäten zulässt und der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die Fortbildung, für die er die Spanischkenntnisse benötigte, erfolgreich abgeschlossen hat (FG Rheinland-Pfalz 23.9.09, 2 K 1025/08, Abruf-Nr. 093764).

     

    Sachverhalt und Anmerkungen

    Findet die Fortbildungsveranstaltung nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen statt, setzt der vollständige Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre bzw. betrieblichen Interessen zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zur Förderung des konkreten Berufs (BFH 4.12.02, VI R 120/01, BStBl II 03, 403) zugrunde liegt und die Verfolgung privater (touristischer) Reiseinteressen gerade nicht den Schwerpunkt der Reise bildet oder wenn die berufliche Veranlassung der Reise bei Weitem überwiegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen (Erholung, Bildung, Horizonterweiterung) von untergeordneter (geringfügiger) Bedeutung ist; die Bewertung eines Finanzgerichts von privaten Reiseinteressen als „geringfügig“ ist hierbei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 26.1.05, VI R 71/03, BStBl II 05, 349). Nach inzwischen gefestigter BFH-Rechtsprechung können diese Voraussetzungen im Einzelfall auch dann erfüllt sein, wenn ein Sprachkurs zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist oder auf die besonderen beruflichen und betrieblichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist (BFH 10.4.08, VI R 13/07, BFH/NV 08, 1356). Hierbei kann der Werbungskostenabzug nicht allein deshalb versagt werden, weil ein Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat.  

     

    Praxishinweise

    Der Große Senat (21.9.09, GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184) hat die bisherige Rechtsprechung zum allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen gekippt und Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Ein Abzug der Aufwendungen kommt nur dann nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z.B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.  

     

    Bei rein staatspolitischen Bildungsreisen ohne unmittelbaren beruflichen Anlass kommt demgegenüber ein Werbungskostenabzug weiterhin nicht in Betracht; solche Aufwendungen sind dem privaten Bereich zuzuordnen (FG Saarland 8.10.09, 2 K 1127/07).