· Fachbeitrag · Reiseaufwendungen
Werbungskostenabzug bei Teilnahme an Auslandsgruppenreise
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH zum sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten Aufwendungen (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672) gelten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise zur Abgrenzung der abziehbaren von den nicht abziehbaren Aufwendungen die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale weiter. Wie der BFH jetzt klargestellt hat gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige mit der Reiseteilnahme eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird (BFH 19.1.12, VI R III/11, Abruf-Nr. 121081). |
Sachverhalt
Eine Lehrerin für die Fächer Mathematik, Geografie, Biologie und Kunst erzielte an einer Regionalschule Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, ferner als Kursleiterin für Keramik- und Tonarbeiten Einnahmen aus Gewerbebetrieb. 2004 nahm sie u.a. sowohl an einer vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung angebotenen organisierten Studienreise nach China als auch an einer Studienreise nach Paris teil. Während der China-Reise wurden u.a. touristische Ausflugsziele besichtigt, daneben fand eine mehrtägige Flusskreuzfahrt statt, ein Staudamm sowie mehrere Großstädte wurden besichtigt. Die Studienreise nach Paris umfasste die Besichtigung von Museen und touristischen Zielen. Ferner besuchte die Lehrerin zur Vorbereitung der Studienreise Seminare zu den Themen Kunst, kulturelle Bildung, Keramik und Malerei. In der Einkommensteuererklärung machte sie die Reiseaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug komplett ab. Das FG schloss sich der Ansicht an, ließ aber einen Teil der Seminarkosten zum Werbungskostenabzug zu (FG Mecklenburg-Vorpommern 6.5.10, 2 K 215/07). Die Revision blieb ohne Erfolg.
Anmerkungen
Zu den Werbungskosten nach § 9 Abs 1 S. 1 EStG zählen grundsätzlich auch beruflich veranlasste Reiseaufwendungen. Gehören diese Aufwendungen ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich zur beruflichen Sphäre, sind sie in vollem Umfang abzugsfähig. Rein privat veranlasste Reisen führen demgegenüber nicht zum Werbungskostenabzug, sondern sind Kosten der privaten Lebensführung. Kosten einer (Auslands-)Reise, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist, sind seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH in größerem Umfang als früher zum Abzug als Werbungskosten (Betriebsausgaben) zugelassen (BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672, GStB 10, 39):
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