05.10.2010 | Widerstreitende Steuerfestsetzung
Doppelte Erfassung in einem inländischen und in einem ausländischen Steuerbescheid
Die doppelte Erfassung eines Sachverhalts in einem inländischen und in einem ausländischen Steuerbescheid ist keine widerstreitende Steuerfestsetzung im Sinne sich gegenseitig zwingend ausschließender Regelungen. Ein bestandskräftiger inländischer Einkommensteuerbescheid kann daher nicht nach § 174 Abs. 1 AO geändert werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags dar (FG Düsseldorf 7.7.10 7 K 369/10 E, Abruf-Nr. 103135).
Der Kläger war in den Niederlanden wohnhaft. In Deutschland erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Heilpraktiker, mit denen er der beschränkten Steuerpflicht unterlag. Außerdem hatte er Einkünfte aus einem privaten Altersvorsorgevertrag (Berufsunfähigkeitsrente), welche in den Niederlanden versteuert werden. Die Steuerberaterin des Steuerpflichtigen hatte jedoch die Rentenzahlungen versehentlich in der Einnahmenüberschuss-Rechnung als Umsatzerlöse Seminare berücksichtigt. Das FG sah hierin ein grobes Verschulden, weswegen § 174 Abs. 1 AO in diesem Fall nicht anwendbar sei.