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  • · Fachbeitrag · § 17 EStG

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen: Berücksichtigung des Wertzuwachses im Zuzugsfall

    von StB Dipl.-Fw. (FH) Markus Ungemach, MBA und FBIStR, Dortmund/Essen und StB (niederl. Recht) Eric van Nugteren, LL.M., Enschede/Niederlande

    | Die Auslegung der Verstrickungsregelung des § 17 Abs. 2 S. 3 EStG war in jüngerer Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzung. Zweck dieser Vorschrift ist es sicherzustellen, dass in steuerlichen Zuzugsfällen nach Deutschland bei gleichzeitigem Vorhandensein privat gehaltener Kapitalgesellschaftsanteile der vor Begründung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht entstandene Vermögenszuwachs dieser Anteile bei späterer Realisierung nicht auch der deutschen Besteuerung unterworfen wird. Der vorliegende Beitrag stellt die aktuelle Rechtsauffassung des BFH dar (BFH 26.10.21, IX R 13/20, DB 22, 305) und zeigt Schlussfolgerungen und Folgefragen in der Praxis auf. |

    1. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils IX R 13/20

    1.1 Sachverhalt

    Der niederländische Staatsbürger A hatte in den Niederlanden im Jahr 1998 als Alleingesellschafter eine Kapitalgesellschaft (B.V.) mit einem Stammkapital von 18.000 EUR gegründet. Die Anteile an der B.V. gehörten zum steuerlichen Privatvermögen des A. Im Jahr 2006 verzog A nach Deutschland. Im Jahr 2016 veräußerte er schließlich seine unverändert im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der B.V. und verwirklichte dadurch den Tatbestand des § 17 EStG.

     

    Nach dem niederländischen Steuerrecht unterlag A aufgrund seines Wegzugs nach Deutschland einer Wegzugsbesteuerung, welche der deutschen Wegzugsbesteuerung vergleichbar ist. Danach hätte der sich auf den Wegzugszeitpunkt zu ermittelnde Besteuerungswert der Anteile an der B.V. in einem Steuerbescheid (sog. Konservierungsbescheid) festgestellt und die darauf entfallende niederländische Wegzugsteuer festgesetzt werden müssen. Zu einer sofortigen Besteuerung wäre es jedoch nicht gekommen, stattdessen wäre die Steuer zu stunden gewesen und hätte nach Ablauf von zehn Jahren erlassen werden können.