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  • · Fachbeitrag · Verstrickungsregel nach § 17 EStG

    Zuzug mit Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen

    StB Dr. Christian Kahlenberg, FBIStR/M.Sc./LL.M., Flick Gocke Schaumburg, Berlin/Bonn

    | Die Regelung zur deutschen Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG war in jüngerer Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Das Spiegelbild in Form der Verstrickungsregel für Anteile an Kapitalgesellschaften im steuerlichen Privatvermögen bei Zuzug war bisher unberührt geblieben. Mit seiner Entscheidung vom 1.7.20 (7 K 2991/19 E, EFG 20, 1307) befasst sich das FG Düsseldorf erstmalig mit den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 S. 3 EStG. Das Urteil ist daher von besonderer praktischer Bedeutung. |

    1. Hintergrund

    Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger mit im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen nach Deutschland zuzieht, erhöhen sich gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 EStG die historischen Anschaffungskosten. An die Stelle der Anschaffungskosten tritt dann der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung einer § 6 AStG vergleichbaren ausländischen Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. Im Gegensatz zu den Vorschriften für Wirtschaftsgüter im steuerlichen Betriebsvermögen sind die für den Privatbereich vorgesehen Ent- und Verstrickungsnormen in ihrem Tatbestand überaus komplex und teilweise unzureichend formuliert. Daher ist die im vorliegenden Beitrag analysierte Entscheidung des FG Düsseldorf von besonderer praktischer Bedeutung, weil sie erstmals der Frage nachgeht, unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Verstrickung von im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen eines Zuzüglers erfolgt.

    2. Entscheidung des FG Düsseldorf

    2.1 Sachverhalt

    Ein niederländischer Steuerpflichtiger gründete im Jahr 1998 allein die A-Management B.V. mit 18.000 EUR Stammkapital in den Niederlanden. Im Jahr 2006 verzog er nach Deutschland und lebt dort seither. Mit Vertrag vom 4.5.16 veräußerte er seine 100 %-Beteiligung an der B.V. für rd. 1,4 Mio. EUR. Im Rahmen seiner Einkommensermittlung für Zwecke des § 17 EStG zog er neben den unstreitig angefallenen Veräußerungskosten von rd. 110.000 EUR einen zusätzlichen Wert von rd. 1,1 Mio. EUR als Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 S. 3 EStG ab. Hierbei handelte es sich um den in den Niederlanden festgestellten Verkehrswert der Anteile im Wegzugszeitpunkt 2006.