· Fachbeitrag · DAs Fürstentum Liechtenstein
Besteuerung von Grenzgängern im Bodenseeraum
von StB Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., Liechtenstein
| Rund 38.900 Arbeitsplätze sind im Fürstentum Liechtenstein vorhanden, nicht ganz die Hälfte davon vermag Liechtenstein mit seiner eigenen erwerbstätigen Wohnbevölkerung zu besetzen. Das Amt für Statistik hat ermittelt, dass per 31.12.17 in Liechtenstein insgesamt 21.299 (2016: 20.239) Grenzgänger aus dem Ausland erwerbstätig waren. Aufgrund der hohen Bedeutung für Liechtenstein wird im folgenden Musterfall dargestellt, wie Grenzgänger, die nach Liechtenstein pendeln, besteuert werden. |
1. Ausgangssachverhalt
Herr Müller ist deutscher Staatsbürger und seit fünf Jahren verheiratet. Er wohnt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in Lindau (Bodensee). Herr Müller bekam von einem Headhunter das Angebot für einen großen Industriekonzern in Schaan, die H-AG, die Leitung der Marketingabteilung zu übernehmen. Als Jahresgehalt wurden ihm 240.000 CHF angeboten. Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden angenommen, dass 1 CHF = 1 EUR entspricht. Herr Müller möchte nun gerne wissen, welche Deklarations- und Steuerpflichten dies zur Folge hat.
2. Steuerpflicht in Liechtenstein
2.1 Persönliche Steuerpflicht
Natürliche Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben, sind nur mit ihrem inländischen Vermögen und ihrem inländischen Erwerb beschränkt steuerpflichtig. Unter inländischem Vermögen werden gemäß Art. 6 Abs. 4 SteG in Liechtenstein gelegene Grundstücke und Betriebsstätten verstanden. Der inländische Erwerb wird in Art. 6 Abs. 5 SteG folgendermaßen abschließend definiert:
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