· Fachbeitrag · Das Fürstentum Liechtenstein
Besteuerung von Grenzgängern im Bodenseeraum ‒ Teil 2
von StB Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., Liechtenstein
| Im Fürstentum Liechtenstein stammen 54 % der Arbeitnehmer aus dem Ausland und daher sind Grenzgänger von hoher Bedeutung für den Wirtschaftsstandort (s. Teil 1, PIStB 19, 224 ). Gleichzeitig pendeln aber auch mehr als 10 % der liechtensteinischen erwerbstätigen Bevölkerung jeden Tag ins benachbarte Ausland. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun im Vergleich zum Musterfall in der letzten Ausgabe der umgekehrten Konstellation: Eine in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtige Person pendelt nach Lindau (Deutschland), um dort einer unselbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Es wird detailliert auf die Besteuerungsfolgen und Deklarationspflichten eingegangen. |
1. Ausgangssachhalt
Herr Büchel ist liechtensteinischer Staatsbürger, katholisch und alleinstehend. Er wohnt in Vaduz (Liechtenstein) und geht u. a. in Lindau einer unselbstständigen Tätigkeit nach, die er auch in Lindau ausübt. Das Vermögen und Einkommen von Herrn Büchel setzen sich wie folgt zusammen:
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Vermögenswerte | 700.000 CHF |
Schulden | 200.000 CHF |
Unselbstständiger Erwerb in Liechtenstein | 80.000 CHF |
Gewinnungskosten/Sozialversicherung | ‒ 11.440 CHF |
Unselbstständiger Erwerb in Lindau | 50.000 CHF |
Gewinnungskosten/Sozialversicherung | ‒ 4.525 CHF |
Beiträge für private Versicherungen | ‒ 7.600 CHF |
Übrige Beiträge und Abzüge | ‒ 10.200 CHF |
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