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  • · Fachbeitrag · DBA-Niederlande

    (Quellen-)Steuerfalle: Das DBA-NL, Dividenden und der Konflikt mit § 50d Abs. 3 EStG

    von Dipl.-Kfm. StB Sebastian Schmidt (MBA), Dortmund

    | Der deutsche Abkommenspartner hat die Neufassung des DBA- NL zum Anlass genommen, auf Ebene des Abkommens eine Fallkonstellation zu beschreiben, die aus dem Blickwinkel des § 50d Abs. 3 EStG keine aus „steuerlichen Gründen gewählte“ Gestaltung darstellen soll. Jedoch kann sich dieses im DBA- NL enthaltene Regelungskonzept für den Steuerpflichtigen als steuerlicher Bumerang herausstellen. Anhand nachfolgender Musterfälle soll das Verhältnis zwischen der im DBA- NL zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung und § 50d Abs. 3 EStG einer kritischen Prüfung unterzogen werden. |

    1. Ausgangssachverhalte

    • Fall 1

    X mit Wohnsitz in Venlo (Niederlande) ist an der deutschen X-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dresden (Beteiligung im steuerlichen Privatvermögen) als Alleingesellschafter beteiligt. Unternehmensgegenstand der X-GmbH ist die Herstellung sowie der Vertrieb von Sportartikeln. Den im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Nachsteuergewinn pflegt die X-GmbH regelmäßig an X auszuschütten. Einen Antrag i.S.d. § 50d Abs. 2 EStG auf Reduzierung der deutschen Kapitalertragsteuer auf 15 % i.S.d. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c) DBA-NL hat X bislang noch nicht gestellt. X fragt nach den steuerlichen Konsequenzen seines Beteiligungsengagements.

    Lösung zum Fall 1: Der Gewinn unterliegt auf Ebene der X-GmbH sowohl der Körperschaft- und der Gewerbesteuer als auch dem Solidaritätszuschlag. Repatriiert die X-GmbH den Nachsteuergewinn an den Alleingesellschafter X, ist die X-GmbH verpflichtet Kapitalertragsteuer von 25 % einzubehalten (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG).