· Fachbeitrag · Der Inbound-Fall
Die zwischengeschaltete gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gestaltungsinstrument
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder) und M.Sc. Satenik Melkonyan, Berlin
| Die inländische Steuerpflicht von Dividenden einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist i. d. R. durch einen Quellensteuerabzug abgegolten. Die Erstattung nach nationalem Recht aufgrund eines DBA oder der Mutter-Tochter-Richtlinie ist meist mit einem aufwendigen Antragsverfahren und einer mühsamen Antimissbrauchsprüfung verbunden. Ein aktuelles Urteil des BFH vom 29.11.17 (I R 58/15, BFH/NV 18, 684; s. auch Weiß, PIStB 18, 126 ) könnte diese Probleme mit einem Schlag lösen. Dieser Beitrag zeigt die sich daraus ergebenden steuerplanerischen Optimierungspotenziale und Risiken für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften. |
1. Ausgangsfall: Drittstaat ohne DBA
1.1 Sachverhalt
Die ausländischen A1- und A2-Kapitalgesellschaften (KapGes) sind unmittelbar zu je 50 % an einer operativ tätigen D-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Deut schland beteiligt. Nach dem Rechtstypenvergleich (vgl. BMF 19.3.04, IV B 4 - S 1301 USA - 22/04, BStBl I 04, 411) entsprechen die A1- und A2-Gesellschaften einer deutschen GmbH. Zwischen dem Ausland und Deutschland besteht kein DBA.
1.2 Steuerliche Konsequenzen
Die D-GmbH schüttet eine Dividende an ihre Gesellschafterinnen, die A1-KapGes und A2-KapGes, aus. Damit sind die ausländischen Gesellschafter mit ihren inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) EStG) in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Sofern sie gewerblich tätig sind, wäre ergänzend § 49 Abs. 2 EStG (isolierende Betrachtungsweise) anzuwenden, um eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu erreichen.
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