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  • · Fachbeitrag · Internationale Steuerplanung

    Kapitalrückzahlungen von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften ‒ BMF nimmt Stellung

    von StB Dr. Thomas Loose, Partner bei der PwC GmbH WPG in Düsseldorf

    | Die steuerliche Behandlung der Rückzahlung sowohl von Nennkapital als auch von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen durch Drittstaaten-Tochterkapitalgesellschaften deutscher Unternehmen ist seit vielen Jahren umstritten. Vor dem Hintergrund jüngerer BFH-Rechtsprechung hat das BMF in einem aktuellen Schreiben nunmehr Stellung zu der Sichtweise der Finanzverwaltung zu diesem Drittstaaten- bzw. EWR-Outbound-Fall bezogen (BMF 21.4.22, IV C 2, S 2836/20/10001: 002, BStBl I 22, 647). Im Rahmen dieses Beitrags werden die Praxiseffekte des BMF-Schreibens anhand von Fallbeispielen erläutert sowie die hieraus resultierenden Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige aufgezeigt. |

    1. Kapitalrückzahlungen

    Für die Besteuerung des (inländischen) Anteilseigners ist § 27 KStG von besonderer Bedeutung. Der Grund hierfür ist, dass Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die von einer inländischen (Abs. 1 und Abs. 7) oder einer in einem ausländischen EU-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft (Abs. 8) erbracht werden, beim Anteilseigner grundsätzlich nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) und folglich auch nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen. Wird eine Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehaltenen und geht die Einlagenrückgewähr über den Buchwert hinaus, ergibt sich ein Gewinn, auf den nach strittiger Ansicht der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG Anwendung findet (vgl. Tz. 6, BMF 28.4.03, IV A 2, S 2750 a, 7/03, BStBl I 03, 292).

     

    Die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG ist allerdings zu beachten. Danach gilt ein zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellter ausschüttbarer Gewinn als vorrangig ausgeschüttet. Die Verwendung von ausschüttbarem Gewinn führt dabei zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen, die eine Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bewirken. Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ‒ und damit eine Steuerneutralität ‒ wird hingegen für Rückzahlungen von Nennkapital eröffnet.