· Fachbeitrag · Der Praktische Fall
Musterfälle zu aktuellen Tendenzen in der deutschen Abkommenspolitik - Teil 2
von StB Prof. Dr. Dieter Endres und StB Dr. Carla Freiling, Frankfurt am Main
| In jüngerer Zeit kam es zu einer Vielzahl von Abkommensrevisionen, aber auch zu Neuabschlüssen und Kündigungen von DBA. Jegliche Änderung im Abkommensstatus bewirkt Vor- oder Nachteile für den betroffenen Steuerpflichtigen. Im ersten Teil dieses Beitrags wurden aktuelle DBA-Entwicklungen anhand von zwei Musterfällen zur Entsendung in die Vereinigten Arabischen Emirate und zur gewerblichen Personengesellschaft in Zypern vorgestellt ( PIStB 12, 161 ). In den folgenden vier Musterfällen werden weitere typische Abkommenstrends und der daraus folgende Handlungsbedarf für die Praxis aufgezeigt. |
1. Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs: Dienstleistungsbetriebsstätte in der Türkei
1.1 Sachverhalt und Fragestellung
Die deutsche Unternehmensberatungsgesellschaft CleverConsult GmbH entsendet vom 1.1.12 bis zum 31.8.12 ein Team von fünf Mitarbeitern nach Istanbul, um eine dortige Gesellschaft bei der Implementierung eines Software-Systems zu beraten. Der Steuerdirektor der CleverConsult GmbH fragt an, ob aus dem Projekt neben der Lohnversteuerung für die Mitarbeiter auch die Körperschaftsteuerpflicht der CleverConsult GmbH in der Türkei entstehen kann.
1.2 Lösungshinweise
Mit der Türkei hat Deutschland am 19.9.11 ein neues Abkommen unterzeichnet, das am 11.5.11 den Bundesrat passiert hat und nach Veröffentlichung am 30.5.12 im Bundesgesetzblatt (BGBl II 12, 526 ff.) und dem Austausch der Ratifikationsurkunden rückwirkend ab dem 1.1.11 anwendbar ist. Das neue DBA ersetzt das alte, zum 31.12.10 gekündigte Abkommen aus dem Jahr 1985 (vgl. für einen generellen Überblick über die Neuerungen des DBA Türkei Jahn, PIStB 12, 58; Schnädter/Kirchhof, IStR 12, 247 ff.).
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