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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Wegzug bei Betriebsaufspaltung ‒ Wie kann die Entstrickungsbesteuerung verhindert werden?

    von Prof. Dr. David Eberhardt, Lemgo

    | Bei einer Betriebsaufspaltung stellen sich besondere steuerliche Herausforderungen, wenn der Besitz-Einzelunternehmer ins Ausland zieht. Der folgende Beitrag zeigt zunächst auf, dass die Entstrickungsvorschriften zu überschießenden steuerlichen Folgen führen können. Anschließend werden Gestaltungsoptionen diskutiert, um die Entstrickungsbesteuerung zu vermeiden oder zumindest zu verringern. |

    1. Steuerliche Folgen des Wegzugs

     

    • Musterfall

    Martin wohnt in Dortmund und ist alleiniger Gesellschafter eines erfolgreichen Produktionsunternehmens in der Rechtsform der GmbH. Das ebenfalls in Dortmund belegene Betriebsgrundstück steht in Martins Eigentum und wird an die GmbH vermietet. Es liegt somit eine Betriebsaufspaltung vor, weil sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung gegeben ist. Die vereinfachte Bilanz des Besitz-Einzelunternehmens zum 30.6.23 stellt sich wie folgt dar:

     

     

    Abwandlung: Martin überlässt der GmbH statt des Grundstücks ein wichtiges Patent zur Nutzung in der Produktion. Die vereinfachte Bilanz des Besitz-Einzelunternehmens zum 30.6.23 stellt sich dann wie folgt dar:

     

     

    Martin entschließt sich, zum 30.6.23 nach Amsterdam unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes zu ziehen. Die Überlassung des Grundstücks bzw. des Patents wird auch nach dem Wegzug unverändert fortgeführt.

     

    1.1 Laufende Besteuerung nach dem Wegzug

    Durch den Wegzug endet die Betriebsaufspaltung nicht. Sie bleibt weiter bestehen. Maßgeblich für die Besteuerung sind nunmehr die Regelungen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG. In der Regel wird die einzige Betriebsstätte des Besitzunternehmens nunmehr im Ausland am Wohnsitz des Einzelunternehmers sein, weil er dort die (übersichtlichen) Tagesgeschäfte des Besitzunternehmens ausführen wird. Sämtliche Wirtschaftsgüter des Besitzunternehmens werden in diese ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte überführt. Das Betriebsgrundstück selbst stellt hingegen keine Betriebsstätte dar (vgl. BFH 10.12.98, III R 50‒95, BStBl II 99, 607).