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  • · Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung am Praxisfall

    von M.Sc. Tobias Hagemann und M.Sc. Christian Kahlenberg, beide Frankfurt (Oder)

    | Um die Verlagerung von Steuersubstrat unbeschränkt Steuerpflichtiger in ausländische, niedrig besteuerte Basisgesellschaften zu vermeiden, wurde im Rahmen der Einführung des AStG auch die sog. Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7 ff. AStG etabliert. Der dritte und vierte Teil der Fallreihe zum AStG (s. auch Teil 2, PIStB 15, 70 ) widmen sich den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, wobei sich der vorliegende Beitrag zunächst mit den Tatbestandsvoraussetzungen befasst. Die Rechtsfolgen sind Gegenstand des vierten Teils. |

    1. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG

    Nicht nur durch die Festlegung nicht fremdüblicher Preise zwischen verbundenen Unternehmen lassen sich Einkünfte ins Ausland verlagern (s. zu § 1 AStG, PIStB 15, 46 ff.). Eine Verlagerung von Steuersubstrat ist insbesondere auch dadurch möglich, ausländische Kapitalgesellschaften, die aufgrund des Trennungsprinzips eine Abschirmwirkung entfalten, in den Liefer- und Leistungsverkehr einzuschalten. Bei von unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrschten, funktionsschwachen ausländischen Gesellschaften, die niedrig besteuert werden, wird durch die §§ 7 ff. AStG diese Abschirmwirkung durchbrochen und die verlagerten Einkünfte werden dem dahinter stehenden (inländischen) Steuerpflichtigen zugerechnet (s. zu den Gründen BT-Drs. VI/2883, 18 f.).

     

    • Sachverhalt

    Die inländische Germania AG ist zu 45 % an einer inländischen Holding-KG beteiligt, die ihrerseits zahlreiche Beteiligungen an einer globalen Firmengruppe mit in- und ausländischen Gesellschaften hält. Weiterhin sind an der KG einige institutionelle Anleger (35 %) beteiligt sowie der Steuerinländer E (20 %). Im Portfolio der KG befindet sich u.a. eine Beteiligung (100 %) an einer bulgarischen OOD (entspricht einer GmbH), die im Fertigungsbereich tätig ist. Des Weiteren ist die KG an einer belgischen BVBA (entspricht einer GmbH) beteiligt (100 %), die als Finanzierungsgesellschaft für die Unternehmensgruppe agiert. Dafür nimmt sie Darlehen bei Banken auf und reicht diese gegen Zinsen an andere Konzerngesellschaften weiter. Schließlich hält die Holding-KG noch 100 % der Anteile an einer US-amerikanischen Corporation, die sich im Kommunikationsbereich betätigt.

     

    Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich für die Germania AG?