· Fachbeitrag · Fallreihe zum Außensteuergesetz
Einkünftekorrektur in grenzüberschreitenden Sachverhalten - § 1 AStG
von M. Sc.Tobias Hagemann und M. Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)
| Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) ist wohl eine der Paradedisziplinen des deutschen internationalen Steuerrechts. Das im Jahre 1972 eingeführte AStG umfasst sieben Teile, die unterschiedliche Problembereiche im Bereich der internationalen Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen exklusiv oder komplementär zum ertragsteuerlichen Regelungswerk normieren. In einer mehrteiligen Beitragsreihe sollen Methodik und Tatbestände grundlegender Vorschriften des AStG anhand von Praxisfällen besprochen werden. Den Auftakt macht die „Berichtigung von Einkünften“ nach § 1 AStG . |
1. Zum Hintergrund
Schätzungen zufolge werden ca. 70 % des Welthandels zwischen Unternehmen abgewickelt, die in irgendeiner Form, sei es durch direkte Beteiligung oder Zugehörigkeit zu einer übergeordneten Konzernstruktur, miteinander verbunden sind (Baumhoff in Mössner, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, Rz. 3.1). Bei solchen Geschäftsbeziehungen fehlt es jedoch regelmäßig an jenem Interessengegensatz, mit welchem sich unabhängige Unternehmen begegnen. Während letztere nach dem jeweils höchstmöglichen Profit streben, geht im Konzernverbund die Zielsetzung dahin, den Konzerngewinn insgesamt zu maximieren. Dabei sind Steuern ein Kostenfaktor mit entscheidender Bedeutung: Durch gezielte Gewinnverlagerung in niedrig besteuerte Gebiete kann die Konzernsteuerbelastung minimiert werden. Durch den enormen Umfang an konzerninternen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen kommt Verrechnungspreisen ein Gewinnverlagerungspotenzial zu, „das in seinen Auswirkungen über jedes andere Gewinnverlagerungskonzept hinausgeht“ (Frotscher, Internationales Steuerrecht, 2009, 249).
Es ist offenkundig, dass sich insbesondere Hochsteuerländer gegen Gewinnverlagerungen wehren. Auch das OECD-MA regelt in Art. 9 die Einkünftekorrektur bei verbundenen Unternehmen. Da die Vorschrift jedoch keine self-executing-Wirkung entfaltet, bedarf es innerstaatlicher Grundlagen, um eine Korrektur vorzunehmen (BFH 11.10.12, I R 75/11, BStBl II 13, 1046). So gibt es in Deutschland einen Katalog an Regelungen, die als Rechtsgrundlagen für die Einkünftekorrektur dienen. Hierzu gehören neben der Entnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 EStG), Einlage (§ 4 Abs. 1 S. 7 EStG), der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und verdeckten Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 3 KStG) für den grenzüberschreitenden Fall insbesondere die Regelung des § 1 AStG.
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