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  • · Fachbeitrag · Grenzüberschreitende Umwandlungen

    Einbringung mit internationalem Bezug am Musterfall ‒ Teil 3

    von StB Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Martin Weiss, FB IStR, Berlin

    | Die Problematik grenzüberschreitender Umwandlungen ist in Teil 1 ( PIStB 20, 110 ) und Teil 2 ( PIStB 20, 133 ) anhand von Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften dargestellt worden. In diesem Teil 3 der Serie wird der „Einbringungsteil“ des Umwandlungssteuergesetzes ( §§ 20 ff. UmwStG ) an Beispielen dargestellt. Auch in diesem Bereich ist die Internationalisierung des UmwStG weit fortgeschritten, sodass Einbringungen auch grenzüberschreitend vorgenommen werden können. |

    1. Einbringungsteil des Umwandlungssteuergesetzes

    Das UmwStG zerfällt in einen „Verschmelzungsteil“ der §§ 3 ‒ 19 UmwStG (Zweiter bis Fünfter Teil) und einen „Einbringungsteil“ der §§ 20 ff. UmwStG (Sechster bis Achter Teil). Diese Zweiteilung wird insbesondere an den Regelungen zur Anwendbarkeit in § 1 UmwStG deutlich. Während der Verschmelzungsteil durch § 1 Abs. 1 und 2 UmwStG bestimmt ist, wird der Einbringungsteil in § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG geregelt.

     

    Unter den steuerlichen Begriff „Einbringung“ fallen dabei zahlreiche verschiedene Umwandlungen, die nur teilweise im Umwandlungsgesetz geregelt sind: Dazu gehört etwa die Ausgliederung als Form der Spaltung (§ 123 Abs. 3 UmwG), die explizit nicht nach den steuerlichen Regeln des Verschmelzungsteils zu behandeln ist (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwStG). Vielmehr wird diese steuerlich als Einbringung gesehen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG). Ebenso sind Vorgänge, die im Umwandlungsgesetz nicht enthalten sind, steuerlich als Einbringungen zu behandeln. Besonders der praktisch sehr wichtige „Austausch von Anteilen“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 UmwStG gehört in diese Kategorie (BMF 11.11.11, IV C 2 - S 1978 b/08/10001, BStBl 11 I,  1314, Tz. 01.43). Durch § 21 UmwStG ist genau diesem Vorgang eine eigene Regelung gewidmet worden, die durch § 22 Abs. 2 UmwStG mit einer eigenen Sperrfrist unterlegt werden kann, wenn der Anteilstausch auf Antrag unterhalb des gemeinen Werts vorgenommen wird (Weiss/Brühl, GmbHR 18, 951).