· Fachbeitrag · Liechtenstein
Besteuerung von Umstrukturierungen: Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft
von Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law) und Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., Schaan
| Mit der Totalrevision des Steuergesetzes in Liechtenstein zum 1.1.11 wurde auch erstmals die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen vollumfänglich gesetzlich normiert. Das Ziel des liechtensteinischen Umstrukturierungssteuerrechts ist es einerseits wirtschaftlich notwendige Restrukturierungen nicht durch steuerliche Konsequenzen zu behindern und andererseits missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern. Der nachfolgende Musterfall demonstriert anhand einer „Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft“, wie Liechtenstein diesen Zielkonflikt löst und welche steuerlichen Folgen daraus resultieren. |
1. Begriff und Rechtsgrundlage
In Liechtenstein wird der Begriff Umstrukturierung für Vorgänge verwendet, in denen eine wirtschaftliche Einheit in einem anderen Rechtskleid fortgeführt wird. Im deutschsprachigen Raum werden für diese Vorgänge auch die Begriffe Umwandlung (Deutschland) oder Umgründung (Österreich) benutzt. Eine Umstrukturierung kann entweder im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen.
Die in Art. 52 SteG normierte steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen ist in den Grundzügen vergleichbar mit dem deutschen Umwandlungssteuerrecht, wobei das gesamte „liechtensteinische Umwandlungssteuerrecht“ in einem einzigen Artikel zusammengefasst ist. Der Art. 52 SteG ist wie folgt gegliedert:
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