· Fachbeitrag · Liechtenstein
Das neue DBA zwischen Liechtenstein und Deutschland: Cui bono?
von Mag. Thomas Hosp, LL.M. (International Tax Law) und StB Dipl.-Kfm. Matthias Langer, LL.M., beide Kanzlei Mag. Thomas Hosp, Schaan
| Die Unterzeichnung des DBA zwischen Liechtenstein und Deutschland (DBA DE/FL) wurde in Liechtenstein als zentraler Meilenstein zur Anerkennung des Fürstentums als seriöser Steuerstandort in Deutschland gefeiert. Neben den nun vereinbarten Quellensteuersätzen sollte auch der Anwendungsbereich des neuen DBA berücksichtigt werden, denn die Vergünstigungen des Abkommens werden durch umfassende Missbrauchsbestimmungen flankiert, deren Ziel es ist, jegliche „missbräuchliche“ Steuergestaltung zu verhindern. |
1. Hintergrund
Am 17.11.11 wurde das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Nach Art. 33 DBA DE/FL tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Art. 33 Abs. 2 DBA DE/FL regelt, dass das Abkommen auf Steuern anzuwenden ist, die für Zeiträume ab dem 1.1. des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist.
Inwieweit das DBA Steuerpflichtigen noch Raum für Steuerplanungen gewährt, soll exemplarisch anhand folgender Szenarien untersucht werden:
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