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  • · Fachbeitrag · Quellensteuerreduzierung

    Rechtsformwahl in Dreieckssachverhalten im Lichte der Gewinnrepatriierung ‒ Teil 1

    von RA FAfStR Prof. Dr. Florian Haase, M.I.Tax, und Dipl.-Fw. Philip Nürnberg, M.I.Tax, Hamburg

    | Bei grenzüberschreitenden Investments stellt sich steuerplanerisch die Frage, in welcher Rechtsform beteiligte Steuersubjekte in den jeweiligen Staaten gegründet werden sollen, um Quellensteuern und eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat zu vermeiden. Steuerplanung im Hinblick auf Dividenden und Quellensteuern steht dabei zunehmend auch bei sog. Dreieckskonstellationen im Fokus. Der zweiteilige Beitrag stellt die steuerlichen Implikationen einer solchen Gewinnrepatriierung im Dreieckssachverhalt unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsformen aus deutscher steuerlicher Sicht dar. |

    1. Sachverhalt

    An einer deutschen NewCo sind je eine in Deutschland und in Frankreich ansässige natürliche Person beteiligt, welche im jeweiligen Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Gesellschaftsform der deutschen NewCo ist noch nicht bestimmt und Gegenstand der nachstehenden Würdigung. Unabhängig davon, welche Rechtsform die deutsche NewCo hat, soll diese an einer polnischen Kapitalgesellschaft, welche der Rechtsform nach einer GmbH vergleichbar ist, beteiligt sein. Für die Steuerplanung soll angenommen werden, dass die polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigt, Dividenden an die deutsche Gesellschaft auszuschütten und Lizenzgebühren an diese auszuzahlen. Der Sachverhalt kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

     

     

    Frage: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für den Sachverhalt aus deutscher Sicht in Abhängigkeit davon, welche Rechtsform für die NewCo gewählt wird?