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  • · Fachbeitrag · Quellensteuerreduzierung

    Rechtsformwahl in Dreieckssachverhalten im Lichte der Gewinnrepatriierung ‒ Teil 2

    von RA FAfStR Prof. Dr. Florian Haase und Dipl.-Fw. Philip Nürnberg, Hamburg

    | Diese zweiteilige Beitragsserie stellt die steuerlichen Implikationen einer Gewinnrepatriierung im Dreieckssachverhalt unter Berücksichtigung verschiedener Rechtsformen aus deutscher steuerlicher Sicht dar. Nachfolgend wird der Sachverhalt aus Teil 1 ( PIStB 20, 259 ) mit der Rechtsformwahl der NewCo als inländischer Investmentfonds und als inländischer Spezial-Investmentfonds fortgesetzt. In einer Abwandlung des Ausgangssachverhalts werden auch die steuerlichen Auswirkungen der Rechtsformwahl für eine die Dividende/Lizenzgebühr empfangende ausländische Gesellschaft aufgezeigt, wenn die auszahlende Gesellschaft in Deutschland ansässig ist. |

    1. Steuerliche Würdigung der inländischen NewCo aus deutscher Sicht

    An einer deutschen NewCo sind je eine in Deutschland und in Frankreich ansässige natürliche Person beteiligt, welche im jeweiligen Staat unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Gesellschaftsform der deutschen NewCo ist noch nicht bestimmt und Gegenstand der nachstehenden Würdigung. Unabhängig davon, welche Rechtsform die deutsche NewCo hat, soll diese an einer polnischen Kapitalgesellschaft, welche der Rechtsform nach einer GmbH vergleichbar ist, beteiligt sein. Für die Steuerplanung soll angenommen werden, dass die polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigt, Dividenden an die deutsche Gesellschaft auszuschütten und Lizenzgebühren an diese auszuzahlen. Der Sachverhalt kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

     

     

    Frage: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich für den Sachverhalt aus deutscher Sicht in Abhängigkeit davon, welche Rechtsform für die NewCo gewählt wird?