· Fachbeitrag · (Un-)beschränkte Steuerpflicht
Fallstricke der Steuerpflicht im deutschen Steuerrecht
von StB Dr. Benjamin Cortez, Stuttgart und StB Sebastian Schmidt, Wetter (Ruhr)
| Die persönliche Steuerpflicht ist einer der zentralen Bausteine des deutschen Steuerrechts. Die Differenzierung zwischen unbeschränkter, (erweiterter) beschränkter oder keiner (persönlichen) Steuerpflicht führt zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen wie Deklarations- und Steuereinbehaltungspflichten, Kindergeldanspruch etc. Dieser Beitrag veranschaulicht die wesentlichen Merkmale der persönlichen Steuerpflicht anhand von Kurzfällen. |
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet mit Blick auf natürliche Personen zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG und der beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 49 EStG. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an die persönliche Bindung des Steuersubjekts zur Bundesrepublik Deutschland an. Mithin erstreckt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf das Welteinkommen des Steuerpflichtigen (Universalitätsprinzip bzw. Welteinkommensprinzip). Ungeachtet der Herkunft der steuerbaren Einkünfte (sog. Welteinkommen) unterliegen diese im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gem. § 1 Abs. 1 EStG der inländischen Besteuerung.
Eine natürliche Person unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG, wenn ein Wohnsitz (§ 8 AO) oder ein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland unterhalten wird. Nach § 8 AO hat jemand dort seinen Wohnsitz, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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