· Fachbeitrag · Unbeschränkte Steuerpflicht
Der Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften
von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Frankfurt (Oder)
| Ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 13.12.21 (9 K 9061/21) betraf das Verhältnis der Regelungen in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 5 sowie § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG zueinander. Da in diesem Urteil zudem einige wichtige grundsätzliche Bemerkungen zum Anwendungsbereich eines DBA getroffen wurden, lohnt es sich, dieses etwas genauer zu betrachten. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 AO zugelassen. |
1. (Vereinfachter) Sachverhalt
Der deutsche Ehemann lebte in Berlin und war dort als Steuerberater tätig. Die Ehefrau war Polin und lebte in Polen. In Deutschland erzielte sie unstreitig Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbstständiger Arbeit, in Polen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sehr geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Ehepaar lebte nicht dauernd getrennt und hatte nach § 1 Abs. 3 EStG i. V. m. § 1a Abs. 1 EStG erfolgreich die Zusammenveranlagung beantragt.
Streitgegenstand waren die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die die Ehefrau in Polen erzielte. Während das FA diese nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG unter Progressionsvorbehalt freistellen wollte, sahen die Eheleute einen Anwendungsfall des § 32b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG, der den Progressionsvorbehalt suspendiert.
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