Transparenz ausländischer Familienstiftungen und Trusts im ErbStG ‒ Teil 1: Familienstiftungen
von RA/FA Steuerrecht Dr. Marc Jülicher, Düsseldorf
| Ausländische Familienstiftungen und Trusts, letztere als sog. „ausländische Vermögensmassen“, stellen den Rechtsanwender bereits im ErbStG vor größere Schwierigkeiten. Das liegt daran, dass die Tatbestände sich unterscheiden und überdies viele „Transparenzbetrachtungen“ zu Einzelfragen die Rechtsprechung und Finanzverwaltung beschäftigen. Im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsserie werden die Grundsätze der Besteuerung und Einzelfallprobleme bei der ausländischen Familienstiftung erörtert. |
Erbschaftsteuer
1. Transparenz zu Lebzeiten des Gründers
Bei ausländischen Familienstiftungen oder Vermögensmassen war früher die Steuerpflicht des Vermögensübergangs auf die Stiftung ‒ entweder von Todes wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG oder unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG bei Gründung, sonst § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ‒ weniger streitig. Erst durch ein Urteil des BFH (28.6.07, II R 21/05, BStBl II 07, 669) ist aufgrund auch wirtschaftlicher Kriterien die freie Vermögensverfügungsbefugnis der Stiftung ‒ zunächst nur zu Lebzeiten des Stifters ‒ verneint worden. Das betrifft Fälle, in denen ausgeprägte Sonderrechte für den Gründer (freie Widerruflichkeit, Austausch von Stiftungsorganen, Weisungsbefugnis, Mandatsvertrag, Disposition über das Vermögen wie über eigenes Konto auch nach Stiftungsdotierung) die Bereicherung der Stiftung ausschlossen.
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