· Fachbeitrag · Anti-Treaty-Shopping
Verschärfungen des § 50d Abs. 3 EStG: Abwehrstrategien und Gestaltungsmöglichkeiten
von StB Marc Oppermann und RA FAStR Christian Gaßmann, Düsseldorf
| Der EuGH hat die bisherige Anti-Treaty-Shopping-Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG sowohl i. d. F. 2007 als auch 2012 für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt ( EuGH 20.12.17, C-504/16, C-613/16; 14.6.18, C-440/17), Damit war der Gesetzgeber in der Pflicht. Am 8.6.21 wurde das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) im BGBl (I, 1259) verkündet. Ein zentraler Punkt sind die Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG. Vielfach kommt es zu Verschärfungen in der Praxis. Nachfolgend sollen vorsorgliche Abwehrstrategien und Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung negativer Folgen vorgestellt werden. |
1. Änderungen
Durch das AbzStEntModG wurden die Vorschriften für die Entlastung von Quellensteuern aufgrund von DBA und EU-Richtlinien neu geregelt. Dies betrifft insbesondere Quellensteuerreduktionen für Dividenden und Lizenzzahlungen, die entweder im Freistellungsverfahren oder im Erstattungswege geltend gemacht werden können. Dabei wurde die Missbrauchsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG umfassend überarbeitet (zur Altfassung s. ausführlich Kahlenberg, PIStB 18, 279). Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, dass ein Zufluss der Einkünfte vor dem 9.6.21 erfolgte und die Vorgängerregelung dem Anspruch auf Erstattung nicht entgegensteht.
Gemäß der Gesetzesänderung soll eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Anspruch auf Entlastung von der Abzugsteuer haben, soweit
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