· Fachbeitrag · Außensteuergesetz
Dienstleistungen als passive Tätigkeit wegen Hinzuziehung bestimmter Personen
von StB Sebastian Leitsch, M.Sc., Roever Broenner Susat Mazars, Berlin
| Bei der Hinzurechnungsbesteuerung ( §§ 7 bis 14 AStG ), der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten zahlreicher deutscher DBA ist der Tätigkeitskatalog des § 8 Abs. 1 AStG anzuwenden. Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung erfahren die Regelungen zu den Dienstleistungen dabei einen immer höheren Stellenwert, da sie häufig digital erbracht werden können. Insbesondere der Vorbehalt des Bedienenstatbestands in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG macht die Einordnung einer Dienstleistung als aktive oder passive Tätigkeit äußerst komplex. Der Beitrag zeigt, worauf zu achten ist. |
1. Regelungsinhalt
Insbesondere bei der Hinzurechnungsbesteuerung ist nach § 8 AStG eine Unterscheidung in aktive und passive Tätigkeiten erforderlich. Dienstleistungen sind unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG aufgeführt. Hierunter sind alle wirtschaftlichen Verrichtungen zu verstehen, die nicht in der Erzeugung von Sachgütern, sondern in persönlichen Leistungen bestehen (vgl. Wassermeyer in: F/W/B/S, AStG, § 8 Rz. 172, m. w. N.).
Beachten Sie | Gemäß der sog. funktionalen Betrachtungsweise ist eine Dienstleistung nur dann als eigenständige Leistung zu qualifizieren, wenn sie nicht lediglich eine Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AStG darstellt (vgl. Reiche in: Haase, AStG, § 8, Rz. 48).
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