· Fachbeitrag · Außensteuergesetz
Konzerninterne Dienstleistungen als passive Tätigkeit
von StB Sebastian Leitsch, M.Sc., Roever Broenner Susat Mazars, Berlin
| Die Einordnung einer Tätigkeit als aktive oder passive Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG , bei der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten deutscher DBAs relevant. Die Ausnahmeregelungen sowie Rückausnahmen machen die Vorschrift sehr komplex. In einem Beitrag aus der Septemberausgabe wurde der Bedienenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG dargestellt (s. PIStB 16, 237 ). In diesem Folgebeitrag soll nun der Erbringenstatbestand des Buchst. b) ausführlich dargelegt und durch Beispielsfälle verdeutlicht werden. |
1. Regelungsinhalt
Obgleich Dienstleistungen grundsätzlich aktive Tätigkeiten i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG darstellen, gibt es unter § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) und b) AStG zwei Ausnahmeregelungen, die zu einer Passivität der Dienstleistung führen können. Beide Tatbestände können nebeneinander vorliegen (vgl. Vogt in: Blümich, AStG, § 8, Rz. 50). Gemäß Buchstabe b) ist eine Dienstleistung eine schädliche, passive Tätigkeit, wenn die ausländische Gesellschaft die Dienstleistung an bestimmte im Inland steuerpflichtige Personen erbringt. Anders als beim Bedienenstatbestand des Buchst. a), gibt es beim Erbringenstatbestand des Buchst. b) allerdings eine Gegenausnahme. Die ausländische Gesellschaft kann durch einen sog. Funktionsnachweis, analog der Vorschriften für den Handel gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG, einen Gegenbeweis führen, um die Leistungserbringung an eine Konzerngesellschaft als aktive Tätigkeit zu qualifizieren.
1.1 Schädliche Dienstleistungsempfänger
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) AStG sind Dienstleistungen als passiv einzustufen, wenn sie an einen „solchen Steuerpflichtigen“ oder eine „solche nahestehende Person“ erbracht werden. „Solche“ bezieht sich dabei auf Buchst. a) und meint einen Inlandsbeteiligten oder eine nahestehende Person (vgl. BMF 14.5.04, IV C 7 - S 1340 - 11/04, Tz. 8.1.5.1.1 unter 2.). Aufgrund des Bezugs auf Buchst. a) sind Anteilseigner nur dann schädliche Dienstleistungsempfänger, wenn sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind (Gruppe 1).
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