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  • · Fachbeitrag · China

    Einsatz von Holdinggesellschaften bei Investitionen in China und aktuelle Entwicklungen

    von StB Dr. Huili Wang, PwC München und StB Dr. Shuning Shou, PwC Berlin

    | Die chinesische Unternehmenssteuerreform 2008 hat zu grundlegenden Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für ausländische Investoren geführt. Insbesondere die Einführung der 10 %igen Quellensteuer auf chinesische Dividenden sowie die sukzessive Umsetzung der Anti-Missbrauchs-Vorschriften haben in den letzten Jahren die Auswahl der Beteiligungsstruktur für eine Investition in China wesentlich beeinflusst. Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, wie die Beteiligungs- bzw. Finanzierungsstruktur bei einer Investition in China durch Einsatz von Holdinggesellschaften steuerlich optimiert werden kann und welche Restriktionen dabei zu beachten sind. |

    1. Direkte Beteiligung der deutschen Muttergesellschaft

    1.1 Gewinnausschüttung

    Vor 2008 wurde auf Dividenden, die von einer chinesischen Tochtergesellschaft an ihre ausländischen Anteilseigner ausgeschüttet wurden, nach dem chinesischen nationalen Steuerrecht keine chinesische Quellensteuer erhoben. Durch die chinesische Unternehmenssteuerreform 2008 wurde aber auf solche Dividenden eine 10 %ige chinesische Quellensteuer eingeführt. Die nach dem geltenden DBA zwischen Deutschland und China (DBA Deutschland-China) bestehende Begrenzung der Quellensteuer auf 10 % hat damit keine faktische Bedeutung.

     

    Beachten Sie | Die 10 %ige Quellensteuer, die bei der Gewinnausschüttung an eine deutsche Mutterkapitalgesellschaft erhoben wird, ist bei der Muttergesellschaft aufgrund der Freistellung der Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG nicht anrechenbar und führt damit zu einer Definitivbelastung.

     

    1.2 Finanzierung

    Gewährt eine deutsche Muttergesellschaft ihrer chinesischen Tochtergesellschaft ein Gesellschafterdarlehen, sind die Zinsaufwendungen bei der Tochtergesellschaft steuerlich grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Zinsabzug setzt jedoch voraus, dass

     

    • die Zinsvergütungen unter Fremdvergleichsgesichtspunkten angemessen sind und

     

    • die Obergrenze der Gesellschafterfremdfinanzierung im Verhältnis zum Eigenkapital (i.d.R. 2:1; andere Regelungen anwendbar für Banken und Finanzinstitute) nicht überschritten wird (Thin Capitalization Rules), es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die vereinbarten Zinsvergütungen fremdüblich sind.

     

    Die Zinszahlungen von China nach Deutschland unterliegen in China einer Quellensteuer von 10 % und einer Business Tax von 5 %, die in China als eine Art Umsatzsteuer erhoben wird.

     

    Hinweis | Zurzeit findet eine Business-Tax-Reform in China statt, bei der die bisherige Business Tax auf bestimmte Dienstleistungen durch die Erhebung von Value Added Tax ersetzt wird; die Finanzierungsleistungen bzw. die Zinsvergütungen sind jedoch noch nicht durch die Reform betroffen und unterliegen damit weiterhin der Business Tax.

     

    In Deutschland unterliegen die Zinserträge der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die chinesische Quellensteuer kann in Deutschland mit 15 % auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden, obwohl in China tatsächlich nur eine Quellensteuer von 10 % erhoben wird. Die Anrechnung unterliegt aber der Einschränkung der Vorschriften des § 34c EStG bzw. des § 26 KStG (Anrechnungshöchstbetrag). Da die chinesische Business Tax keine Steuer ist, die mit der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer vergleichbar ist, ist sie in Deutschland nicht anrechenbar; sie kann allenfalls als Betriebsausgabe bei der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich durch die Muttergesellschaft getragen wird.

     

    1.3 Besteuerung bei der Veräußerung einer Beteiligung

    Wenn eine deutsche Muttergesellschaft die Beteiligung an einer chinesischen Tochtergesellschaft veräußert, unterliegen die Veräußerungsgewinne nach dem DBA Deutschland-China - insoweit abweichend vom OECD-Musterabkommen - einer 10 %igen Quellensteuer in China. Bei einer deutschen Mutterkapitalgesellschaft sind die Veräußerungsgewinne zu 95 % von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit (§8b KStG); die 10 %ige chinesische Quellensteuer kann damit in Deutschland nicht angerechnet werden.

    2. Häufig gewählte Holdingstrukturen

    2.1 Steuerliche Zielsetzungen und häufig gewählte Holdingstandorte

    Bei der Auswahl der Holdingstruktur für eine Investition in China werden aus steuerlicher Sicht insbesondere folgende Zielsetzungen verfolgt:

     

    • Reduzierung der chinesischen Quellensteuer auf Dividenden,
    • Reduzierung der Gesamtsteuerbelastung bei einer gruppeninternen Finanzierung sowie
    • Vermeidung der chinesischen Quellensteuer auf Gewinne aus einer Beteiligungsveräußerung.

     

    Als Holdingstandorte für eine Investition in China wurden in den letzten Jahren insbesondere Hong Kong oder Singapur gewählt, vor allem aus folgenden Gründen:

     

    • Zwischen Hong Kong bzw. Singapur und China besteht jeweils ein DBA, das unter bestimmten Voraussetzungen einen günstigeren Quellensteuersatz (5 %) für Dividenden vorsieht.

     

    • Die Dividendenerträge unterliegen in Hong Kong bzw. Singapur unter bestimmten Voraussetzungen keiner Körperschaftsteuer.

     

    • Bei einer Weiterausschüttung von Hong Kong bzw. Singapur an die deutsche Muttergesellschaft wird grundsätzlich keine Quellensteuer erhoben.

     

    • Hong Kong und Singapur haben einen relativ niedrigen Körperschaftsteuersatz (jeweils 16,5 % und 17 %) bzw. erheben unter bestimmten Voraussetzungen keine Körperschaftsteuer auf ausländische Zinseinkünfte und könnten somit als Standorte für Finanzierungsgesellschaften genutzt werden.

     

    • Das Steuerrecht von Hong Kong bzw. Singapur sieht grundsätzlich keine Besteuerung von Gewinnen aus einer Beteiligungsveräußerung vor.

     

    2.2 Darstellung der Holdingstruktur anhand von Hong Kong

    Die typischerweise gewählten Holdingstrukturen und die angestrebten Steuervorteile lassen sich nachstehend anhand eines Beispiels mit einer Holdinggesellschaft in Hong Kong darstellen:

     

    a) Gewinnausschüttung über eine Hong Kong-Holding

     

    b) Gesellschafterfinanzierung durch eine Hong Kong-Holding

    c) Beteiligungsveräußerung über eine Hong Kong-Holding

     

    Im Hinblick auf die oben dargestellten Strukturen stellt sich jedoch die Frage, welche Voraussetzungen für die Erreichung der angestrebten Steuervorteile erfüllt werden müssen und welche Einschränkungen zu beachten sind. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

     

    • die steuerlichen Anti-Missbrauchs-Vorschriften aus chinesischer Sicht und ihre Verschärfung in den letzten Jahren (s. Abschnitt 3.)
    • die Frage des Ortes der Geschäftsleitung und das damit verbundene Risiko einer steuerlichen Doppelansässigkeit (s. Abschnitt 4.) sowie
    • die Hinzurechnungsbesteuerung aus deutscher Sicht (s. Abschnitt 5.)

    3. Anti-Missbrauchs-Vorschriften aus chinesischer Sicht

    Durch die Unternehmensteuerreform 2008 ist im chinesischen Steuerrecht erstmals eine allgemeine Missbrauchsbekämpfungsregelung eingeführt worden, nach der die Steuerbehörden bei missbräuchlichen Gestaltungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen berechtigt sind, eine Ergebniskorrektur bzw. eine Steuerberichtigung vorzunehmen. Eine missbräuchliche Steuergestaltung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die Handlungen des Steuerpflichtigen nicht durch vernünftige wirtschaftliche Gründe zu rechtfertigen sind und der Steuervermeidung, -minderung oder -verschiebung als Hauptzweck dienen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Steuerplanung mit Einsatz von Holdinggesellschaften ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die eingeschalteten Holdinggesellschaften über ausreichende Substanz verfügen und eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausüben müssen. Für den Zweck der Steueroptimierung durch den Einsatz von Holdinggesellschaften genügt die Errichtung einer „Briefkastenfirma“ bzw. eine bloße rechtmäßige Registrierung der Holdinggesellschaft nicht mehr.

    In den letzten Jahren ist die allgemeine Anti-Missbrauchs-Vorschrift durch den Erlass zahlreicher speziellerer Verwaltungsvorschriften konkretisiert worden.

     

    Wichtig | In den Fällen, in denen durch die Einschaltung einer Holdinggesellschaft ein günstigerer Quellensteuersatz für Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen erzielt werden könnte, werden die potenziellen Steuervorteile aus chinesischer Sicht nur gewährt, wenn die Holdinggesellschaft als Zahlungsempfänger der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auch tatsächlich als „Nutzungsberechtigter“ („Beneficial Owner“) anzusehen ist.

     

    Die chinesische Finanzverwaltung hat in zwei Verwaltungsschreiben (Guoshuihan [2009] 601; SAT Public Notice [2012] 30) Kriterien für die negative Abgrenzung des Begriffs „Nutzungsberechtigter“ festgelegt. Demnach können insbesondere folgende Tatbestände der Qualifikation als „Nutzungsberechtigter“ entgegenstehen:

     

    • Die Holdinggesellschaft übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die über eine reine Vermögensverwaltung hinausgeht;

     

    • die Holdinggesellschaft verfügt über keinen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb und kein qualifiziertes Personal;

     

    • die Holdinggesellschaft hat keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über ihre Einkünfte und ihr Vermögen und trägt dementsprechend auch keine wirtschaftlichen Risiken;

     

    • die betreffenden Einkünfte, die aus China stammen, unterliegen im Sitzstaat der Holding keiner oder nur einer sehr niedrigen Besteuerung oder

     

    • die Holdinggesellschaft hat im Hinblick auf die Dividenden-, Zins- und Lizenzzahlungen sowie die zugrunde liegenden Vereinbarungen (z.B. Darlehens- oder Lizenzverträge) nur eine „durchleitende“ Funktion im Verhältnis zu der chinesischen Tochtergesellschaft und den Anteilseignern der Holding.

     

    Beachten Sie | Nach Ansicht der chinesischen Finanzverwaltung würde das Vorliegen eines einzelnen Kriteriums nicht zwingend zur Verneinung der Qualifikation als „Nutzungsberechtigter“ führen; vielmehr sind die oben aufgeführten Kriterien in ihrem Gesamtbild zu bewerten.

     

    Wird die Qualifikation der ausländischen Holdinggesellschaft als „Nutzungsberechtigte“ von der chinesischen Finanzverwaltung nicht anerkannt, werden die angestrebten Ermäßigungen der chinesischen Quellensteuer nicht gewährt.

     

    In den Fällen, in denen die Beteiligung an einer chinesischen Tochtergesellschaft indirekt übertragen wird, d.h., wenn nicht unmittelbar die Beteiligung an der chinesischen Tochtergesellschaft, sondern die Beteiligung an der ausländischen Holding durch deren Anteilseigner übertragen wird (vgl. oben Abschnitt 2.2 c)), wird aus chinesischer steuerlicher Sicht geprüft,

     

    • ob die Holding über ausreichende Substanz verfügt und

     

    • ob die Transaktion durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt wird, die nicht in der Steuervermeidung bzw. -reduzierung liegen (Guoshuihan [2009] 698).

     

    Für die Fälle, in denen die tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Holdinggesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat niedriger ist als 12,5 % oder wenn ausländische Einkünfte dort keiner Besteuerung unterliegen, besteht für den Steuerpflichtigen eine Anmeldungs- und Dokumentationspflicht für die indirekte Veräußerung einer chinesischen Beteiligung, die durch eine solche Holding gehalten wird. Dabei muss der Steuerpflichtige bei der chinesischen Steuerverwaltung bestimmte Dokumente einreichen, die der Steuerbehörde eine Prüfung des Vorhandenseins der Substanz der Holding und wirtschaftlicher Gründe für die Transaktion ermöglichen.

     

    Falls die Steuerbehörde die Voraussetzungen der Substanz und der wirtschaftlichen Gründe als nicht erfüllt ansieht, wird die indirekte Beteiligungsübertragung aus chinesischer steuerlicher Sicht so behandelt, als ob die Beteiligung an der chinesischen Tochtergesellschaft direkt übertragen würde, mit der Folge, dass i.d.R. eine 10 %ige chinesische Quellensteuer auf die Veräußerungsgewinne erhoben wird.

    4. Ort der Geschäftsleitung

    Auch zur Vermeidung des Risikos einer steuerlichen Doppelansässigkeit der Holdinggesellschaft muss diese über Büroräume vor Ort verfügen, in denen der Geschäftsführer die für den laufenden Betrieb maßgebenden Entscheidungen trifft und die zur gewöhnlichen Verwaltung gehörenden Maßnahmen ergreift bzw. anordnet. Liegt der (tatsächliche) Ort der Geschäftsleitung der Holding nicht in dem Land, in dem die Holding rechtlich registriert ist (Sitzstaat), besteht die Gefahr, dass die Holding sowohl in ihrem Sitzstaat als auch in dem Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das Risiko einer Doppelbesteuerung kann zwar in den meisten DBA-Fällen aufgrund der entsprechenden Vereinbarung im Abkommen begrenzt werden; in den Nicht-DBA-Fällen muss jedoch in der Regel mit einem hohen Steuerrisiko gerechnet werden.

    5. Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung

    Beim Einsatz von ausländischen Holdinggesellschaften unter einer deutschen Muttergesellschaft ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auf die Einkünfte der ausländischen Holdinggesellschaft vermieden werden sollte. Andernfalls werden die angestrebten Steuervorteile, die sich aus einer niedrigeren Besteuerung im Sitzstaat der Holdinggesellschaft ergeben, durch die Hinzurechnungsbesteuerung in der Regel wieder zunichte gemacht.

     

    Nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14 AStG ist die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich in den Fällen anzuwenden, in denen die ausländische Holdinggesellschaft passive Einkünfte i.S.d. § 8 AStG erzielt, die in dem betreffenden ausländischen Staat einer niedrigen Besteuerung (d.h. zu weniger als 25 %) unterliegen. Im Hinblick auf die oben dargestellte Hong Kong-Holdingstruktur sind folgende Aspekte zu beachten:

     

    • Sofern die Hong Kong-Holdinggesellschaft nur Dividenden aus der chinesischen Beteiligung erzielt, greift die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nicht, da Dividenden aus deutscher Sicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG aktive Einkünfte darstellen.

     

    • Soweit aber die Hong Kong-Holdinggesellschaft auch Zinseinkünfte erzielt, kann die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommen, wenn bei der Finanzierung nicht nachgewiesen werden kann, dass

     

      • die verwendeten Finanzmittel ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen werden und

     

      • die chinesische Gesellschaft, der die Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, ausschließlich oder fast ausschließlich aktive Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG ausübt.

     

    Bei der Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Zinseinkünfte der Hong Kong-Holding der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen, sodass die potenziellen Vorteile aus der niedrigeren Besteuerung in Hong Kong im Ergebnis wieder zunichte gemacht werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei Vorliegen von niedrig besteuerten passiven Einkünften der ausländischen Holdinggesellschaft würde eine Hinzurechnungsbesteuerung dennoch unterbleiben, wenn die Holdinggesellschaft in einem EU-/EWR-Land ansässig ist und der Steuerpflichtige nachweist, dass die Holdinggesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und der betreffend ausländische Staat aufgrund der Amtshilferichtlinie Auskünfte in Steuersachen erteilt (§ 8 Abs. 2 AStG/sog. „Cadbury Schweppes“-Grundsätze). In den Fällen, in denen eine Holdinggesellschaft in einem Nicht-EU-/EWR-Land (z.B. Hong Kong oder Singapur) ansässig ist, kann sich der Steuerpflichtige allerdings nicht auf die „Cadbury Schweppes“-Grundsätze berufen.

    6. Aktuelle Entwicklungen in den chinesischen DBA

    In den letzten Jahren hat China mit einigen EU-Ländern neue DBA verhandelt bzw. abgeschlossen. Dazu zählen insbesondere

     

    • die bereits in Kraft getretenen DBA mit Finnland, Tschechien und Malta sowie
    • die bereits abgeschlossenen, jedoch noch nicht ratifizierten DBA mit Belgien, Großbritannien und Dänemark.

     

    Nach den o.g. neuen DBA wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Quellensteuer auf Dividenden von 5 % erhoben. Damit zeigt sich die Tendenz in der chinesischen Abkommenspolitik, dass China in den neuen Abkommen wohl generell einen niedrigeren Quellensteuersatz von 5 % (statt bisher 10 %) auf Dividenden vorsehen möchte. Dadurch würden die Holdingstandorte wie Hong Kong oder Singapur aus steuerlicher Sicht deutlich an Attraktivität verlieren.

     

    Zudem ist anzumerken, dass eine EU-Holding aus deutscher außensteuerlicher Sicht unter sonst gleichen Bedingungen in der Regel einer Drittland-Holding vorzuziehen ist, da sich der Steuerpflichtige im Fall einer EU-Holding zur Vermeidung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung ggf. auf die „Cadbury Schweppes“-Grundsätze berufen könnte.

     

    Auch zwischen China und Deutschland wird voraussichtlich in absehbarer Zukunft ein neues DBA in Kraft treten und es ist damit zu rechnen, dass auch dieses neue DBA einen Quellensteuersatz von 5 % auf Dividenden vorsehen wird. Sollte das neue Abkommen erwartungsgemäß in Kraft treten, würde der Einsatz von Holdinggesellschaften für eine deutsche Investition in China aus steuerlicher Sicht generell an Bedeutung verlieren. Es stellt sich allenfalls noch die Frage, ob bestimmte EU-Länder aufgrund deren spezieller steuerlicher Vergünstigungen als Standorte für Finanzierungs- oder IP-Verwaltungsgesellschaften genutzt werden können.

     

    FAZIT |  

     

    • Bei deutschen Investitionen in China wurde in den letzten Jahren zur Reduzierung der chinesischen Quellensteuer häufig eine Holdinggesellschaft in Hong Kong oder Singapur eingeschaltet. Durch den Einsatz von Holdinggesellschaften könnten Steuervorteile sowohl bei der laufenden Besteuerung der Dividenden und Zinsen als auch in Veräußerungsfällen erzielt werden.

     

    • Es ist darauf zu achten, dass im chinesischen Steuerrecht seit 2008 eine steuerliche allgemeine Anti-Missbrauchsvorschrift besteht, die in den letzten Jahren durch zahlreiche speziellere Verwaltungsvorschriften konkretisiert wurde. Um die angestrebten Steuervorteile zu erreichen, müssen die eingeschalteten Holdinggesellschaften über ausreichende Substanz verfügen und eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

     

    • Zudem sollte grundsätzlich beachtet werden, dass die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung auf die Einkünfte der ausländischen Holdinggesellschaft vermieden werden sollte, da andernfalls die angestrebten Steuervorteile wieder zunichte gemacht werden.

     

    • Es zeigt sich die Tendenz in der chinesischen Abkommenspolitik, dass China in den neuen Abkommen wohl generell einen niedrigeren Quellensteuersatz von 5 % auf Dividenden vorsehen wird. Dies sollte entsprechend den bisherigen Erwartungen auch für das neue DBA zwischen China und Deutschland gelten, das voraussichtlich demnächst abgeschlossen wird. Damit würde der Einsatz von Holdinggesellschaften für eine deutsche Investition in China aus steuerlicher Sicht deutlich an Attraktivität verlieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Mitarbeiterentsendungen nach China, s. Klotzek/Vater, PIStB 12, 274
    • Musterfälle zu aktuellen Tendenzen in der deutschen Abkommenspolitik, s. Endres/Freiling, PIStB 12, 161 und 189
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 67 | ID 37927540