· Fachbeitrag · DBA-Luxemburg
Neues Änderungsprotokoll bringt Vereinfachungen für flexibles grenzüberschreitendes Arbeiten (Teil 1)
von StB Dr. Dino Höppner und Philip Poerschke, M. Sc., beide Europa- Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
| Mit der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls am 6.7.23 erfolgte eine umfangreiche Anpassung des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg (DBA-Luxemburg). Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und erläutert anhand von Beispielen die steuerlichen Implikationen. Für grenzüberschreitend Beschäftigte wurde die Ausübung der Tätigkeit insbesondere im Homeoffice steuerlich vereinfacht und eine vergleichbare Regelung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes geschaffen. Darüber hinaus wurden die Inhalte weiterer Konsultationsvereinbarungen für Beschäftigte im Bereich des Güter- und Personentransports sowie für Abfindungen in das DBA integriert. |
1. Überblick zum Änderungsprotokoll
Das DBA-Luxemburg vom 23.4.12 ist am 30.9.13 in Kraft getreten und seit dem 1.1.14 anzuwenden (vgl. BGBl II 12, 1402). Der Austausch der Ratifikationsurkunden des Änderungsprotokolls erfolgte gut zehn Jahre später am 29.12.23. Die Neuregelungen gelten damit seit dem 1.1.24. Darüber hinaus wurde am 11.1.24 zwischen beiden Vertragsstaaten eine neue Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (vgl. BMF 15.1.24, IV B 3 - S 1301-LUX/23/10001 :001, BStBl I 24, 201). Durch das Änderungsprotokoll werden u. a. folgende Anpassungen des DBA vorgenommen:
- Transparent-Entity Clause (Art. 1 DBA-Luxemburg):
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