· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Der deutsch-irische Erbfall - Teil 1: Zivilrecht
von RA FAStR Dr. Marc Jülicher, Bonn
| Der nachfolgende Beitrag stellt das irische Erbrecht dar und erläutert das Zusammentreffen der EU-ErbVO auf deutscher Seite mit den irischen, bei der internationalen Abgrenzung gespaltenen Anknüpfungskriterien des Wohnsitzes (Domicile) für bewegliches Vermögen und des Lagerechts für unbewegliches Vermögen. Das irische Erbrecht ähnelt dem englischen, enthält aber doch einige Besonderheiten, wie z. B. ein im anglo-amerikanischen Rechtskreis seltenes Pflichtteilsrecht des Ehepartners. Die erbschaftsteuerliche Situation im deutsch-irischen Verhältnis wird in Teil 2 in der nächsten Ausgabe dargestellt. |
1. Erbrecht in Irland
1.1 Grundzüge
Das irische Erbrecht unterscheidet sich in einigen Bereichen wesentlich vom britischen bzw. englischen Erbrecht - gerade bei der Rechtstellung des Ehepartners. In anderen Bereichen entspricht das irische Erbrecht dagegen dem, was man aus anglo-amerikanischen Staaten kennt. Das irische Recht kennt nicht die Unterscheidung zwischen Universalsukzession des Erben und schuldrechtlichen Ansprüchen eines Vermächtnisnehmers. In Irland findet kein dinglicher Vonselbsterwerb der Erben statt, sondern der Nachlass, als eigenes Rechtssubjekt, geht zunächst auf einen gewählten Executor oder vom Gericht ernannten Administrator, jedenfalls einen Legal Representative über (Worthmann, in: Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, 673). Er wickelt Verbindlichkeiten und Steuerschulden ab und zahlt nur den Nettoerlös an die Erben aus, sodass sie selbst keiner Erbenhaftung ausgesetzt sind. Während einzelne Erwerber nur Vermächtnisse erhalten, wird in einem irischen Testament häufig ein Universalvermächtnis ausgesetzt (Legacy in the Residue), das dann der deutschen Erbeinsetzung zumindest wirtschaftlich entsprechen dürfte.
Zur Vermeidung der bei Beteiligung Minderjähriger geltenden Restriktionen für die längerfristige Verwaltung ihres Erbes wird in diesen Fällen häufig auf die Rechtsfigur des Trusts als Nachlassgestaltungsmittel (Worthmann, in Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, 671) ausgewichen: Denn dabei haben die Begünstigten nur eigentumsähnliche Rechtspositionen, die nicht die zivilrechtlichen Restriktionen des Minderjährigenschutzes auslösen. Anders als das deutsche Personengesellschaftsrecht lässt das irische Gesellschaftsrecht die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen uneingeschränkt zu.
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