· Fachbeitrag · Fallreihe AEAStG 2023
Der Entwurf eines neuen Anwendungserlasses zum AStG ‒ Teil 1: die Wegzugsbesteuerung
von Dr. Christian Kahlenberg, StB, FBIStR, LL. M., M. Sc., Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Berlin
| Mit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) vom 25.6.21 wurden die Vorschriften des Außensteuergesetzes umfassend geändert. In Konsequenz wurde auch eine entsprechende Aktualisierung des Anwendungserlasses zum Außensteuergesetz aus dem Jahr 2004 erforderlich. Am 19.7.23 wurde ein erster Diskussionsentwurf veröffentlich (nachfolgend AEAStG-E), der in einer mehrteiligen Fallreihe themenspezifisch analysiert und fallbezogen diskutiert wird. Die ersten beiden Teile widmen sich den Anwendungsregeln zur neuen Wegzugsbesteuerung. |
1. Einführung
Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG wurde i. R. d. ATADUmsG umfassend geändert. Die zentrale Neuerung betrifft die Einführung eines einheitlichen (antragsbezogenen) 7-Jahresraten-Konzepts, welches das bisherige Dauerstundungsmodell in EU-/EWR-Fällen ersetzt. Diese Regelungsverschärfung wird u. a. flankiert von einer zeitlichen Ausdehnung der Rückkehroption in Drittstaatenfällen sowie einer Verengung des persönlichen Anwendungsbereichs (sog. 7-aus-12-Regel, vgl. Abschnitt 2.2).
Die Neuregelung ist gemäß § 21 Abs. 1 AStG erstmals für Sachverhalte maßgebend, die nach dem 31.12.21 verwirklicht werden. Auf Sachverhalte, die vor dem 1.1.22 verwirklicht worden sind, soll hingegen § 6 AStG a. F. anzuwenden sein (vgl. Tz. 6.0 AEAStG-E).
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