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  • · Fachbeitrag · französische Quellenbesteuerung

    Unzulässige Diskriminierung ausländischer Investmentfonds

    von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München

    | Deutsche Investmentfonds können sich französische Quellensteuern zurückholen. Am 10.5.12 erging das Urteil des EuGH in der Rs. Santander, das grundsätzliche Bedeutung für die Quellenbesteuerung von (Dividenden-)Erträgen (offener) Investmentfonds hat. Der EuGH entschied, dass es eine unzulässige Diskriminierung darstellt, wenn ausländische Investmentfonds Dividenden französischer Kapitalgesellschaften unter Einbehalt einer Quellensteuer erhalten, während die gleiche Gewinnausschüttung an einen französischen Investmentfonds unbelastet bleibt ( EuGH 10.5.12, C-338/11, Abruf-Nr. 121609 ). |

    1. Sachverhalt und Fragestellung

    Zehn deutsche, belgische, spanische und US-amerikanische Investmentfonds, die unter anderem in Aktien französischer Kapitalgesellschaften investierten, bezogen daraus Dividenden, die einer Quellensteuer von 25 % unterlagen. Soweit diese Quellensteuer nicht bereits auf der Basis eines DBA zurückgefordert werden konnte (in der Regel Reduzierung auf 15 % möglich), stellten die Fonds Rückerstattungsanträge aufgrund einer potenziellen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Begründet wurde dies damit, dass vergleichbare Dividenden an französische Investmentfonds keiner Quellensteuerbelastung unterliegen würden.

     

    Das nach Ablehnung der entsprechenden Anträge durch die französische Finanzverwaltung mit den Sachverhalten befasste Vorlagegericht, das „Tribunal administratif de Montreuil“, sah diese Ungleichbehandlung gebietsansässiger und -fremder Investmentfonds ebenfalls und nahm eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs an. Es stellte sich jedoch die Frage, ob diese nicht nach Art. 65 AEUV zulässig sei. Danach ist eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit unter anderem dann nicht gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht vergleichbar sind.