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  • · Fachbeitrag · Gewerblich geprägte Personengesellschaft

    Das BMF versucht § 50i EStG zu entschärfen

    von RA StB Hülya Dönmez, FAStR, Augsburg

    | Mit § 50i EStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Besteuerung stiller Reserven in Wirtschaftsgütern und Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG in bestimmten Wegzugsfällen sicherzustellen. Vor allem aber nachdem die Vorschrift um Absatz 2 erweitert wurde, stellte sich heraus, dass die Norm über das Regelungsziel hinausschoss und in der Praxis Umstrukturierungsvorhaben erschwerte. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen (sogar für Fälle ohne Auslandsbezug) hat das BMF (21.12.15, IV B - S 13000/14/10007, BStBl I 16, 7) versucht die Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG einzuschränken. Voraussetzung ist allerdings ein Antrag des Steuerpflichtigen. |

    1. Vorgeschichte

    Bei internationalen Sachverhalten hängt das Besteuerungsrecht des jeweiligen Staats davon ab, welche Art von Einkünften vorliegt. Das Besteuerungsrecht für gewerbliche Gewinne hat beispielsweise der Betriebsstättenstaat. Problematisch ist jedoch, dass in den meisten DBA der Begriff „gewerblicher Gewinn“ nicht definiert und somit nach nationalem Recht zu bestimmen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erzielten gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) - eine deutsche Besonderheit - auch abkommensrechtlich gewerbliche Einkünfte und somit stand das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zu.

     

    Der BFH lehnte diese Auffassung jedoch ab (BFH 28.4.10, I R 81/09). Zwar sei der Begriff „gewerbliche Einkünfte“ nach nationalem Recht auszulegen. Die Fiktion von gewerblichen Einkünften bei gewerblich geprägten Personengesellschaften stelle jedoch keine unternehmerische Tätigkeit dar. Vielmehr sei hierzu eine originär gewerbliche Tätigkeit erforderlich. Diese Sicht führte dazu, dass sowohl für Veräußerungsgewinne, als auch für die laufenden Einkünfte das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen zusteht.