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  • · Fachbeitrag · Hinzurechnungsbesteuerung

    Neue Steuerfalle durch Import des Korrespondenzprinzips

    von StB Dr. Thomas Loose, International Tax Partner bei der PwC GmbH WPG in Düsseldorf

    | Am 19.4.21 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATADUmsG) vorgelegt (BT-Drs. 19/28652). Mit inhaltlichen Änderungen ist im Zuge der Finalisierung des Gesetzgebungsprozesses nicht mehr zu rechnen. Während nach aktueller Rechtslage Gewinnausschüttungen stets aktiv sind, führt das ATADUmsG durch den Import des materiellen Korrespondenzprinzips (§ 8b Abs. 1 S. 2  f. KStG) in die Hinzurechnungsbesteuerung zu einer neuen Steuerfalle. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die hieraus resultierenden praktischen Konsequenzen für deutsche Unternehmen mit ausländischen Tochterholdinggesellschaften. |

    1. Einleitung

    Auf Basis des BEPS-Aktionsplans der OECD zielt die ATAD-Richtlinie (kurz: ATAD) darauf ab, es global agierenden Unternehmen zu erschweren, Gewinne zu verlagern und dadurch Steuern zu vermeiden. Durch die ATAD sollen dabei ausgewählte Anti-BEPS-Maßnahmen in Europa zeitnah und möglichst einheitlich umgesetzt werden. Nach langjährigen Diskussionen nahm das deutsche Gesetzgebungsverfahren im März 2021 überraschend doch noch vor der Bundestagswahl Fahrt auf. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsprozesses ist nunmehr in Kürze zu rechnen.

     

    PRAXISTIPP | Neben den vorliegend thematisierten ausgewählten Aspekten zur Reform der Hinzurechnungsbesteuerung beinhaltet das ATADUmsG zahlreiche weitere Elemente. Höchste Praxisrelevanz kommt dabei insbesondere der neu eingefügten generellen Anti-Hybrid-Klausel (§ 4k EStG-E) zu. Hierdurch soll der Betriebsausgabenabzug sowohl für Szenarien von sog. Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen, Double Deductions als auch von importierten Hybriditäten eingeschränkt werden (zu Details der höchst komplexen Neuregelung vgl. Loose, PIStB 20, 73 ff.). Die Neuregelung ist bereits im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 zu berücksichtigen, da der Anwendungszeitpunkt rückwirkend auf den 1.1.20 festgelegt werden soll.