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  • · Fachbeitrag · Irland

    Der deutsch-irische Erbfall - Teil 2: Steuerrecht

    von RA FAStR Dr. Marc Jülicher, Bonn

    | Im Anschluss an den ersten Beitrag zum deutsch-irischen Erbfall - Teil 1: Zivilrecht (s. PIStB 17, 142 ) wird nun die Erbschaft- und Schenkungsteuersituation erläutert. Beide Staaten praktizieren eine Erwerberbesteuerung von Erbschaften und Schenkungen. In Irland reicht aber die beschränkte Steuerpflicht deutlich weiter und schließt auch Kontenvermögen ein. Die irischen Regelungen zum Betriebsvermögen und zum Familienheim, wie auch die Sonderregelungen zu Trusts, sind sehr spezifiziert. Ohne DBA-Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer greifen nur einseitige Anrechnungsregeln. |

    1. Erbschaftsteuerrecht in Irland

    1.1 Internationale Anknüpfung, Grundzüge, persönliche Befreiungen

    Die irische Erbschaft- und Schenkungsteuer (Capital Acquisition Tax (CAT)) ist mit einem linearen Steuersatz von 33 % vom ungeteilten Nachlass im europäischen Vergleich hoch. In internationaler Hinsicht gilt in Irland unbeschränkte Steuerpflicht, wenn der Erblasser, Schenker oder Erwerber seinen Wohnsitz in Irland hat. Vom üblichen Konzept einer anglo-amerikanischen Nachlasssteuer weicht Irland deshalb zunächst durch das Abstellen alternativ auch auf den Erwerber ab, um gerade den steuerorientierten Wegzug unattraktiver zu machen und auch nach Irland zugezogene Erwerber besteuern zu können. Außerdem hat Irland sich im Steuerrecht vom eher auf subjektive Bleibeabsichten abstellenden, englischen „Domicile-Begriff“ entfernt und stellt auf einen physischen Wohnsitz (Residence) ab. Dafür reichen bei der Einkommensteuer 183 Tage im Jahr der Übertragung oder wenigstens 280 Tage in den letzten zwei Jahren aus.

     

    MERKE | Hat der Erblasser, Schenker oder Erwerber sein Domicile im anglo-amerikanischen Sinn - also den Wohnsitz unter Berücksichtigung längerfristiger Bleibeabsichten - im Ausland, muss er schon in den letzten fünf Jahren vor dem Tod in Irland ein Resident gewesen sein.