· Fachbeitrag · Maßnahmen gegen BEPS als EU-Richtlinie
Abwehrinstrumente gegen Gewinnverlagerung und Bemessungsgrundlagenerosion
von Dr. Christian Kahlenberg, M.Sc., Frankfurt (Oder)
| Im Oktober 2015 hatte die OECD ihre Arbeiten zu BEPS vorläufig abgeschlossen und konkrete Empfehlungen bezogen auf die insgesamt 15 Aktionspunkte präsentiert. Im Januar 2016 reagierte die EU-Kommission mit einem autonomen Richtlinienvorschlag. Darin waren Regelungen zu den BEPS-Aktionspunkten 2, 3 und 4 nebst Entstrickungsbesteuerung, eine Switch-over-Klausel sowie eine allgemeine Missbrauchsvorschrift vorgesehen. Nach eingehender Diskussion stieß ein Kompromisspapier des ECOFIN-Rats auf Einstimmigkeit. Das BEPS-Projekt findet somit endgültig Eingang in das europäische Sekundärrecht. |
1. Rechtsentwicklungen und steuerpolitische Stoßrichtung
Die am 21.6.16 angenommene Richtlinie 2016/1164/EU (nachfolgend BEPS-RL) ist eine überarbeitete Fassung der im Januar 2016 vorgelegten Empfehlung der EU-Kommission (dazu PIStB 16, 105 ff.), um das BEPS-Projekt sekundärrechtlich zu verankern. Mithin sind die Mitgliedstaaten, anders als dies für die Empfehlungen der OECD gilt, zur rechtlichen Umsetzung verpflichtet. Der vorliegende Beitrag gibt einen fallbezogenen Überblick über die Regelungsinhalte und weist auf die Abweichungen zur ursprünglichen Entwurfsfassung hin.
2. Inhaltlicher Überblick
2.1 Anwendungsbereich und Reichweite
Der Anwendungsbereich der BEPS-RL erstreckt sich unverändert auf körperschaftsteuerpflichtige EU-Unternehmen und -Betriebsstätten von Unternehmen aus Drittstaaten (Art. 1 BEPS-RL). Personengesellschaften fallen allenfalls als Betriebsstätten unter den Anwendungsbereich. Neu aufgenommen finden sich in Art. 2 BEPS-RL nunmehr ausführliche Begriffsdefinitionen (z. B. Fremdkapitalkosten verbundener Unternehmen oder hybrider Gestaltungen), die den Anwendungsbereich der Richtlinie näher eingrenzen und für Klarstellung sorgen.
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