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  • · Fachbeitrag · Base Erosion and Profit Shifting

    Vorschlag einer Anti-BEPS-Richtlinie der EU-Kommission - ein wichtiger Grundstein

    von M.Sc. Christian Kahlenberg, Frankfurt (Oder)

    | Am 28.1.16 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag zu den Ergebnissen der OECD-Initiative betreffend BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) vorgestellt, der darauf abzielt, die Körperschaftsteuersysteme aller 28 Mitgliedstaaten auf eine effiziente Bekämpfung von aggressiven Steuerplanungsstrategien multinationaler Unternehmen zuzuschneiden. Die Vorschläge weisen dabei starke Parallelen zu deutschen Steuervorschriften auf. Der vorliegende Beitrag analysiert, ob sich für den deutschen Gesetzgeber dennoch punktueller Nachbesserungsbedarf ergibt. |

    1. Zum Hintergrund

    Am 5.10.15 hat die OECD die Abschlussberichte mit ihren Empfehlungen zur Bekämpfung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) veröffentlicht. Schon während des Erarbeitungsprozesses wurde deutlich, dass ein intensiver Gedankenaustausch zwischen OECD und EU proaktiv vorangetriebenen wurde. Bereits am 17.6.15 hatte die EU-Kommission ihrerseits einen Aktionsplan für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU publiziert (COM(2015) 302 final). Um missbräuchliche Steuervermeidungsstrategien zu bekämpfen und gleichfalls transparentere Bedingungen für die Mitgliedstaaten zu schaffen, identifizierte die Kommission fünf Kernbereiche, deren Fortentwicklung für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung innerhalb der EU sorgen soll. Die Diskussion zur BEPS-Thematik ist damit zwischen beiden Institutionen eng verknüpft. Mit der Veröffentlichung eines Vorschlags für eine Anti-BEPS-Richtlinie (nachfolgend: BEPS-RL) wird hierfür ein gewichtiger Grundstein gelegt.

    2. Übersicht zu den Richtlinienbestimmungen

    Zunächst behandeln Art. 1 bis 3 BEPS-RL allgemeine Bestimmungen: Um einen möglichst breiten Anwendungsbereich zu gewährleisten, bestimmt Art. 1 BEPS-RL, dass die Bestimmungen sich auf alle Körperschaftsteuerpflichtigen innerhalb der EU erstrecken sollen sowie auf deren in Drittstaaten ansässigen Betriebsstätten.