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  • · Fachbeitrag · New Work

    Arbeitnehmer im ausländischen Homeoffice und die ertragsteuerlichen Auswirkungen (Teil 2)

    von StB Dr. Simon Klumpp, Hugo Esteves da Cunha und Patrick Richter, alle Ernst & Young GmbH, Stuttgart

    | Werden Arbeitnehmer im Ausland durch einen inländischen Arbeitgeber im Homeoffice beschäftigt, kann eine Betriebsstätte aufgrund fester Geschäftseinrichtung begründet werden. Im ersten Teil dieses Beitrages wurden die ertragsteuerlichen Grundlagen der Betriebsstättenbegründung nach deutschem Recht und Abkommensrecht sowie die Gewinnabgrenzung dargestellt (s. PIStB 22, 72 ). In diesem zweiten Teil werden die ertragsteuerlichen Implikationen einer Homeoffice-Betriebsstätte im Ausland anhand zweier Fallbeispiele demonstriert. Zudem werden dem Steuerpflichtigen Handlungsempfehlungen zur steuerlichen Optimierung unterbreitet. |

    1. Fallbeispiele

    1.1 Leitender Angestellter in Dänemark

     

    • Fall 1

    Die im Inland ansässige D-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Kiel betreibt eine kostenpflichtige App, welche Steuerpflichtige bei der Abgabe der Steuererklärungen unterstützt. Der Unternehmensserver steht in einem Rechenzentrum eines Betreibers in Deutschland. Die D-GmbH hat drei Geschäftsführer A, B sowie C. A und B sind in Deutschland steuerlich ansässig, C in Dänemark. C hat jedoch bisher immer aus seinem Büro in Kiel gearbeitet. Eine physische Präsenz der D-GmbH in den jeweiligen Ländern ist nicht notwendig. Alle Entscheidungen bzgl. des täglichen Geschäfts werden in Deutschland getroffen. Die D-GmbH hat keine Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Dänemark.

     

    Geschäftsführer C möchte nun aus privaten Gründen an vier Tagen in der Woche in Dänemark arbeiten, einen Tag arbeitet er wie gewohnt von Kiel aus. Geschäftsführer C ist arbeitsvertraglich ausschließlich bei der D-GmbH angestellt. In Dänemark besitzt C ein Haus, worin er sich ein Arbeitszimmer eingerichtet hat. Die Arbeiten des Geschäftsführers C, die er in Dänemark ausübt, betreffen das Tagesgeschäft. Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich weiterhin in Deutschland. Gegenüber Kunden tritt C jedoch nicht auf, sodass er kein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO ist.

     

    1.1.1 Betriebsstättenprüfung aus dänischer steuerlicher Sicht

    Zunächst ist aus dänischer steuerlicher Sicht zu prüfen, ob die Homeoffice-Tätigkeit des Geschäftsführers C nach dänischem Steuerrecht zu einer (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte der D-GmbH in Dänemark führt. Die dänischen Behörden gehen hierbei sehr restriktiv vor, sodass in der Praxis grundsätzlich von einer Betriebsstättenbegründung aus dänischer steuerlicher Perspektive ausgegangen werden kann.