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  • · Fachbeitrag · Polen

    Steuerliche Gestaltung einer Outboundinvestition unter Nutzung einer polnischen SKA

    von Univ.-Prof. Dr. Stephan Kudert, Agnieszka Kopec, M.Sc., Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

    | Die polnische KGaA (spółka komandytowo-akcyjna, SKA) kann für den mittelständischen deutschen Investor eine interessante Investitionsform darstellen. Ähnlich wie die GmbH & Co. KG oder GmbH & atypisch Still gehört die SKA zu den sog. hybriden Rechtsformen. Die Besonderheit solcher Mischformen besteht darin, dass sie die Strukturmerkmale, die Personen- und Kapitalgesellschaften kennzeichnen, in sich vereinen. Im Falle der SKA ist das einerseits ihre mit der Steuerreform 2014 eingeführte, halbtransparente Besteuerung und andererseits die für Kapitalgesellschaften charakteristische Haftungsbeschränkung. |

    1. Steuerliche Behandlung der Gewinnanteile aus einer SKA seit der Steuerreform 2014

    Bis zum 1.1.14, als das Änderungsgesetz zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz Polens (folgend EStG-PL bzw. KStG-PL) in Kraft getreten ist, war die steuerliche Behandlung der SKA nach polnischem Recht sehr umstritten. Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Kodifizierung im Steuergesetz und der Tatsache, dass die SKA gesellschaftsrechtlich unter den Kreis der Personengesellschaften fällt (also anders als die deutsche KGaA), herrschte in Polen eine sehr große Rechtsunsicherheit, wie mit den von ihr erwirtschafteten Gewinnanteilen steuerrechtlich zu verfahren ist. Neben der steuerlichen Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart war auch der Zeitpunkt der Besteuerung ungewiss. Die von der Finanzverwaltung und den polnischen Finanzgerichten vertretenen Ansichten ließen keine konsistente Verfahrenslinie erkennen. Nach zuletzt h.M., die auch das Oberverwaltungsgericht (NSA) teilte, wurden die Gewinne auf Ebene der SKA nicht besteuert, weil sie eine Personengesellschaft ist. Auf Ebene der Gesellschafter erfolgte aber eine Besteuerung erst, wenn die Gewinne „ausgeschüttet“ wurden. Damit entstanden bei Thesaurierung temporäre, weiße Einkünfte. All diese Umstände führten dazu, dass im Jahressteuergesetz 2014 die Besteuerung der SKA-Gewinne in Polen geregelt wurde.

     

    Als Ergebnis der Steuerreform ist die SKA nun, ähnlich wie die deutsche KGaA, zu einem „teiltransparenten Körperschaftsteuersubjekt“ geworden. Während die intransparente Behandlung die Gewinnanteile der Kommanditaktionäre betrifft, wird der Gewinnanteil, der auf den Komplementär entfällt, aufgrund des neu implementierten (Voll-)Anrechnungsverfahrens, effektiv nur einmal besteuert. Die abweichende Besteuerung der Kommanditaktionäre und Komplementäre der SKA war vom Gesetzgeber beabsichtigt und hatte zum Ziel, ein Besteuerungssystem zu schaffen, das idealerweise dem gesellschaftsrechtlichen Status beider Gesellschaftergruppen entspricht. Die Einmalbesteuerung des Komplementärs soll seine Stellung als Vollhafter berücksichtigen und ihn gegenüber dem lediglich beschränkt haftenden Kommanditaktionär steuerrechtlich besser stellen.