· Fachbeitrag · Polen
Steuerreform 2015 in Polen: Änderungen im Bereich der Gesellschafterfremdfinanzierung
von Aleksandra Marchewka, LL.M., Breslau, und Agata Nagel, M.Sc., Frankfurt (Oder)
| Am 1.1.15 sind wichtige Änderungen im polnischen Körperschaftsteuergesetz in Kraft getreten. Die Steuernovelle (Amtsblatt der Republik Polen 2014, Pos. 1328) sieht u.a. verschärfte Regelungen zur Unterkapitalisierung von Gesellschaften vor. Die neuen Regelungen können große steuerliche Auswirkungen auf polnische Unternehmen haben, die durch Fremdkapital von nahestehenden Personen, insbesondere Mutter- als auch Großmuttergesellschaften, finanziert werden. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Neuerungen und stellt die steuerplanerischen Konsequenzen aus Sicht eines deutschen Investors dar. |
1. Bis Ende 2014 geltende Regelungen zur Unterkapitalisierung
Die Fremdfinanzierung stellt eine verbreitete Praxis bei verbundenen Unternehmen dar. Nach den bisherigen Regelungen war die Vergütung für Fremdkapital, das einer polnischen Gesellschaft von ihrem ausländischen Anteilseigner gewährt wurde, nicht abzugsfähig, soweit der Anteilseigner mindestens 25 % der Stimmrechte an der polnischen Gesellschaft besaß und das maßgebliche Fremdkapital das Dreifache des Stammkapitals der Gesellschaft überstieg. Die Regelung galt auch für den Fall der Darlehensgewährung durch eine Schwesterkapitalgesellschaft, wenn derselbe Gesellschafter mindestens 25 % der Anteile an beiden Gesellschaften hielt. Fand die Unterkapitalisierungsvorschrift keine Anwendung, waren die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben komplett abzugsfähig. Die Höhe der Zinsen musste dennoch dem Fremdvergleich entsprechen.
In der Praxis haben sich die bisher geltenden Vorschriften als unpräzise erwiesen und konnten relativ einfach umgangen werden. Es war möglich, die Unterkapitalisierungsregelung auszuschalten, indem beispielsweise das Darlehen von der Großmuttergesellschaft gewährt wurde. Das folgende Beispiel soll dies veranschaulichen.
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