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  • · Fachbeitrag · Saudi-Arabien

    Strukturierung von Auslandsinvestitionen in Saudi-Arabien

    von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M., Dubai, Vereinigte Arabische Emirate

    | Saudi-Arabien bietet ausländischen Investoren grundsätzlich ein positives Investitionsklima. Eine wachsende Mittelschicht sowie die u. a. in der „Vision 2030“ verankerten ambitionierten Projekte versprechen vielfältige Investitionsmöglichkeiten, u. a. im Bereich der Anlagenbauindustrie. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Fragestellung, wie ausländische Investitionen in Saudi-Arabien strukturiert werden können. |

    1. Ausgangsüberlegungen

    Das saudische Wirtschaftswachstum hat in den vergangenen Jahren insbesondere aufgrund des schwachen Ölpreises deutlich gelitten. Unabhängig davon gilt das Land aufgrund seiner Ölexporte immer noch als eines der reichsten Länder der Welt (nach Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (kaufkraftbereinigt): Rang 14). Für das Jahr 2018 wird ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % erwartet.

     

    Mit der sog. Vision 2030, einem am 24.4.16 bekannt gegebenen Wirtschaftsplan, will das Land seine Abhängigkeit von Erdöl und Gas deutlich verringern. Vorgesehen ist, dass der Haushaltsanteil dieser Energieträger von derzeit ca. 47 % auf 11 % im Jahr 2030 gesenkt wird. Neben umfassenden Investitionen in die Infrastruktur sieht die Vision 2030 auch vor, die Zugangshürden zum saudischen Markt für ausländische Investoren zu verringern und Saudi-Arabien als Investitionsstandort deutlich attraktiver zu gestalten. Eines der nennenswerten jüngeren Projekte der saudischen Regierung besteht darin, eine neue Stadt an der Nordwestküste des Landes zu errichten. Die Stadt „Neom“ soll als Freihandelszone ausgestaltet werden, in der eigene Wirtschafts- und Steuergesetze gelten sollen. Die saudische Regierung erhofft sich eine Impulswirkung für die Wirtschaft.

     

    Unternehmen aus der Öl- und Gasindustrie, die bisher reines Liefergeschäft aus dem Ausland betrieben haben, sind aufgrund der In-Kingdom Total Value Add (IKTVA) Initiative der staatlichen Ölfördergesellschaft Saudi Aramco ggf. angehalten, ihre geschäftlichen Aktivitäten nunmehr über eine Tochterkapitalgesellschaft in Saudi-Arabien abzubilden. Das IKTVA-Programm soll die Wertschöpfung im Inland fördern.

    2. Rechtliche Rahmenbedingungen

    2.1 Foreign Investment Law

    Die wirtschaftliche Betätigung ausländischer Investoren in Saudi-Arabien ist im Foreign Investment Law (Royal Decree M/1 vom 10.4.00) sowie den diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen (Executive Rules of Foreign Investment Act) geregelt. Anders als in anderen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats (Katar, Kuwait und die Vereinigten Arabischen Emirate) sieht das Foreign Investment Law nicht vor, dass ausländische Investoren sich zwingend mit einem lokalen Partner zusammentun müssen, d. h. sich lediglich mit bis zu 49 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligen können. Vielmehr liegt dem Foreign Investment Law der Gedanke zugrunde, dass ausländische Investoren im Prinzip jeder Geschäftstätigkeit nachgehen können, sofern diese nicht durch die sog. Negativliste bzw. anderweitig für ausländische Investoren ausgeschlossen ist. So sind z. B. derzeit ausländische Investitionen im Bereich des Gesundheitswesens nur unter engen Voraussetzungen möglich, ohne dass dies entsprechend in der Negativliste gekennzeichnet ist.

     

    Die Negativliste schließt eine geschäftliche Betätigung ausländischer Investoren u. a. im Bereich des religiösen Tourismus, Handelsvertretungen sowie Tätigkeiten im Öl-, Militär-, Rekrutierungs- und Immobilienbereich aus.

     

    Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf ausländische Investoren, die nicht aus Saudi-Arabien oder den übrigen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats stammen.

     

    Beachten Sie | Ungeachtet des Vorstehenden können sich Vorgaben in Bezug auf die Gesellschafterstruktur und eine Mindestkapitalisierung aus der investitionsrechtlichen Genehmigung, die im Vorfeld einer Investition einzuholen ist, selbst ergeben:

     

    2.2 Investitionsrechtliche Genehmigung der jeweiligen Geschäftsaktivität

    Soweit die Ausübung der jeweiligen Geschäftsaktivität nicht von der Negativliste umfasst ist, also gestattet ist, müssen ausländische Investoren zunächst eine investitionsrechtliche Genehmigung (sog. Saudi Arabian General Investment Authority [SAGIA] License) einholen. Die saudische Investitionsförderbehörde (SAGIA) hat ihren Hauptsitz in Riad. Dem Antrag auf Erteilung einer Investitionsgenehmigung sind in der Regel umfangreiche Unterlagen, u. a. Informationen über die Gesellschafter und Direktoren, Gesellschafterbeschlüsse sowie ein Businessplan, einschließlich der Darlegung der Einhaltung der Saudisierungsvorgaben (vgl. unter Ziff. 2.4) beizufügen. Einige der Unterlagen sind im Vorfeld beglaubigen und legalisieren zu lassen.

     

    Die SAGIA License ermöglicht es ausländischen Investoren,

    • eine Gesellschaft zu gründen,
    • sich in ein bestehendes Unternehmen einzukaufen bzw.
    • eine Niederlassung bzw. eine Repräsentanz zu registrieren.

     

    Nach der Gründung bzw. Registrierung können über das Investitionsvehikel (s. hierzu im Einzelnen unter Ziff. 2.3) u. a. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für ausländische Mitarbeiter eingeholt sowie zu Betriebszwecken Gewerbeflächen erworben oder angemietet werden.

     

    SAGIA setzt unabhängig von der Geschäftsaktivität in der Regel ein vom ausländischen Investor einzubringendes Mindestkapital von 500.000 SAR (ca. 115.000 EUR) fest, ohne dass dies gesellschaftsrechtlich erforderlich ist. Es gelten u. a. folgende Mindestkapitalerfordernisse und saudische Mindestbeteiligungsquoten:

     

    • Lizenztypen, Mindestkapital und saudische Mindestbeteiligung gemäß SAGIA General Rules
    Geschäftstätigkeit bzw. Lizenztypus
    Mindestkapital*
    Saudischer Gesellschaftsanteil

    Service

    500.000 SAR

    (ca. 115.000 EUR)**

    Industrial (Produktion)

    1 Mio. SAR

    (ca. 230.000 EUR)

    Commercial (Handel)

    26.666.667 SAR

    (ca. 6,1 Mio. EUR)***

    25 %

    Agricultural

    25 Mio. SAR

    (ca. 5,75 Mio. EUR)

    Telecommunication

    500.000 SAR

    (ca. 115.000 EUR)**

    40 %

    Communications Value Added

    500.000 SAR

    (ca. 115.000 EUR)**

    30 %

    Insurance

    100 Mio. SAR

    (ca. 23 Mio. EUR)

    40 %

    Reinsurance

    200 Mio. SAR

    (ca. 46 Mio. EUR)

    40 %

    Real Estate Financing

    200 Mio. SAR

    (ca. 46 Mio. EUR)

    40 %

    Management of Construction Projects

    500.000 SAR

    (ca. 115.000 EUR)**

    25 %

     

    * Die Höhe des Mindestkapitals liegt jedoch im Ermessen der SAGIA.

    ** SAGIA erwartet typischerweise ein Eigenkapital von 500.000 SAR (ca. 115.000 EUR)

    *** Das ausländische Mindestkapital beträgt mind. 20 Mio. SAR (ca. 4,6 Mio. EUR) und zwar unabhängig davon, wie hoch der ausländische Anteil ist.

     

    Vertriebsgesellschaften können grundsätzlich nur bis zu 75 % in ausländischer Hand gehalten werden. Die Erfahrung zeigt, dass der ausländische Geschäftsanteil jedoch regelmäßig deutlich darunterliegt (ca. 50 %). Seit dem 13.6.16 können Vertriebsgesellschaften allerdings vollständig in ausländischer Hand gehalten werden, wenn sie mit einem Mindestkapital von 30 Mio. SAR (ca. 6,9 Mio. EUR) ausgestattet sind und weitere Voraussetzungen eingehalten werden.

     

    PRAXISTIPP | Eine SAGIA License kann erst beantragt werden, wenn die jeweilige Geschäftsaktivität auch unmittelbar ausgeübt wird. Dies führt in der Praxis dazu, dass ein gestuftes Antragsverfahren zu durchlaufen ist. Sollen z. B. simultan eine Produktion aufgebaut und Services in Bezug auf die vertriebenen Produkte erbracht werden, wäre in einem ersten Schritt eine Produktionsgenehmigung und in einem zweiten Schritt ‒ unmittelbar im Vorfeld der eigentlichen Erbringung der Dienstleistungen ‒ eine Servicegenehmigung einzuholen.

     

    2.3 Rechtsformwahl

    Um eigenständig auf dem saudischen Markt tätig zu werden, können ausländische Investoren eine Repräsentanz oder Niederlassung registrieren oder eine Kapitalgesellschaft gründen.

     

    2.3.1 Repräsentanz (Technical and Scientific Office)

    Ausländische Investoren können bei der SAGIA und beim Ministry of Commerce and Industry (MOCI) eine Repräsentanz registrieren. Diese kann allerdings nur für das produzierende Gewerbe, also nicht für Dienstleister oder Berater, genutzt werden. Die Registrierung einer Repräsentanz ist Grundvoraussetzung für Pharmaunternehmen, die vor Ort vertreiben wollen. Für die Registrierung ist es erforderlich, dass ein im Handelsregister aufgeführter Handelsvertreter besteht, dessen Zustimmung zur Registrierung unabdingbar ist.

     

    Die Repräsentanz läuft unter dem Namen „Technical and Scientific Office“ (TSO). Das TSO kann folgende Geschäftsaktivitäten ausführen:

     

    • Erbringung technischer und wissenschaftlicher Unterstützungsleistungen an den saudischen Handelsvertreter (soweit vorhanden)
    • Durchführung von Marktstudien
    • Durchführung von Produktforschung

     

    Einem TSO ist es allerdings untersagt, anderen Geschäftsaktivitäten nachzugehen. Soweit ein Handelsvertreter in Saudi-Arabien ernannt worden ist, ist für die Registrierung des TSO dessen Zustimmung erforderlich. Aufgrund des eingeschränkten Aktionsradius eines TSO sehen ausländische Investoren in der Regel davon ab, ein TSO zu registrieren.

     

    2.3.2 Niederlassung

    Die Registrierung einer Niederlassung bedarf ebenfalls der Genehmigung der Investitionsförderbehörde (SAGIA). Wird die Niederlassung zum Zwecke der Ausführung eines Staatsvertrags registriert, besteht kein Mindestkapitalerfordernis. In dieser Konstellation wird eine sog. Temporary Commercial Registration erteilt. Diese begrenzt die Registrierung der Niederlassung auf die Dauer der Projektimplementierung (Vertragsdauer).

     

    Wird die Niederlassung permanent betrieben, bedarf es eines Mindestkapitals von 500.000 SAR (ca. 115.000 EUR). Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des MOCI.

     

    Für den Fall, dass Folgeprojekte anstehen bzw. ein weiteres Niederlassungsbüro in einer anderen Stadt eröffnet werden soll, muss ein neues Registrierungsverfahren durchlaufen werden. Eine Umregistrierung bzw. Erweiterung der ursprünglichen Registrierung ist grundsätzlich nicht möglich.

     

    2.3.3 Kapitalgesellschaft

    Ausländische Investoren gründen in der Regel eine Kapitalgesellschaft, um in Saudi-Arabien geschäftlich aktiv zu werden. Hierfür wird grundsätzlich auf die sog. Limited Liability Company (LLC) zurückgegriffen, da diese verhältnismäßig einfach aufzusetzen und zu verwalten ist.

     

    Die LLC ist grundsätzlich mit der GmbH nach deutschem Recht vergleichbar. Es handelt sich im Wesentlichen um eine haftungsbeschränkte Gesellschaft. Die LLC besteht aus mindestens einem, höchstens aus 50 Gesellschaftern.

     

    Das saudische Gesellschaftsrecht sieht keine Mindestkapitalisierung einer LLC vor. Die Erteilung einer investitionsrechtlichen Genehmigung durch SAGIA wird allerdings regelmäßig an ein geschäftstätigkeitsspezifisches Mindestkapital geknüpft, in der Regel mindestens 500.000 SAR (ca. 115.000 EUR). Entsprechendes gilt mit Blick auf die Gesellschafterstruktur (s. Ziff. 2.2).

     

    PRAXISTIPP | Für den Fall, dass die Investition über eine LLC abgebildet werden soll, gibt SAGIA in Bezug auf den Gesellschaftszweck Standardformulierungen vor. Soweit ausländische Investoren Joint Ventures eingehen, ist es ratsam, den Gesellschaftszweck im Vorfeld mit SAGIA abzustimmen.

     

    2.4 Saudisierung

    In aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass eine Mindestanzahl an saudischen Arbeitnehmern angestellt werden muss, um ausländische Mitarbeiter anwerben zu können (Nitaqat System). Die sog. Saudisierung ist u. a. eine Reaktion auf die anhaltende Jugendarbeitslosigkeit. Die jeweiligen Quoten unterliegen einem komplexen System, hängen vom zugrunde liegenden Geschäftszweig ab und werden vom Ministry of Labour unter Anwendung industriespezifischer Schlüssel festgelegt. Je nach Industriezweig können sich weitere Erfordernisse in Bezug auf die Ausbildung des saudischen Personals ergeben.

     

    In operativer Hinsicht zieht die Saudisierung für ausländische Investoren mitunter einen signifikanten administrativen Aufwand nach sich:

     

    • Die Rekrutierung qualifizierten Personals stellt Investoren immer wieder vor erhebliche Probleme.
    • Die zugrunde liegenden Regelungen werden relativ häufig geändert.
    • Die Sicherstellung der Ausbildung der saudischen Mitarbeiter kann die Bereitstellung erheblicher Ressourcen erforderlich machen.
    • Die Einhaltung der Saudisierungsvorgaben muss in Form umfangreicher Berichte gegenüber dem Ministry of Labour dokumentiert werden.

     

    Im Falle der Nichteinhaltung der Saudisierungsvorgaben bzw. der diesbezüglichen Berichtspflichten droht die Nichtverlängerung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für bestehende ausländische Mitarbeiter bzw. können keine neuen ausländischen Mitarbeiter eingestellt werden. Im Extremfall kann die SAGIA License suspendiert oder entzogen werden.

     

    2.5 Steuersystem

    Saudische Kapitalgesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften unterliegen einer Körperschaftsteuer von 20 %. Die Körperschaftsteuer wird ausschließlich auf den ausländischen Gesellschafter angewendet. Saudische bzw. Gesellschafter aus den Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrates unterliegen stattdessen der sog. Zakat-Besteuerung. Hierbei handelte es sich ursprünglich um eine freiwillige, religiöse Abgabe, die sich inzwischen zu einer staatlichen Abgabe entwickelt hat. Die Rate beträgt derzeit 2,5 %. Die Aufteilung der Besteuerung führt u. a. im Falle der Erhöhung der Gesellschaftsanteile des ausländischen Investors während eines laufenden Steuerjahres zu intransparenten Berechnungen durch die Steuerbehörden.

     

    Die Quellensteuer für Dividenden, die an ausländische Investoren ausgeschüttet werden, beträgt 5 %, für Serviceleistungen zwischen 5 - 15 %. Das DBA zwischen Deutschland und Saudi-Arabien vom 8.11.07 betrifft lediglich die Besteuerung von Unternehmen der Luftfahrtbranche und ihrer Arbeitnehmer. Die vorgenannten Quellensteuersätze werden durch das DBA nicht begrenzt. Mit Wirkung zum 1.1.18 wurde eine Umsatzsteuer mit einem Regelsteuersatz von 5 % eingeführt.

     

    2.6 Zusammenfassung

    Die Strukturierung einer ausländischen Investition in Saudi-Arabien lässt sich zusammenfassend wie folgt darstellen:

     

     

    Die Einholung einer SAGIA License, um eine LLC zu gründen bzw. eine Repräsentanz oder Niederlassung zu registrieren, dauert bei guter Vorbereitung ca. 1 bis 2 Monate. Die Vorbereitung der Registrierungs- bzw. Antragsunterlagen nimmt ca. 4 bis 6 Wochen in Anspruch. Die darauffolgende Gründung der LLC dauert ca. 1 bis 2 Wochen. Die Erfahrung zeigt, dass bis zur vollen Operabilität (Registrierung bei sämtlichen Behörden, Eröffnung eines Kontos etc.) weitere 4 bis 6 Wochen eingeplant werden sollten.

     

    Vor dem Hintergrund des engen Aktionsradius einer Repräsentanz bzw. Niederlassung und unter Zugrundelegung, dass sowohl Kosten als auch Zeit bei der Registrierung einer Repräsentanz bzw. Niederlassung und einer LLC gleichliegen, greifen ausländische Investoren in der Regel auf die LLC zurück.

     

    Die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten ohne entsprechende investitionsrechtliche Genehmigung bzw. die Nutzung von sog. Nominee-Strukturen ist strafbewehrt. Im Vorfeld des Einsatzes von ausländischem Personal in Saudi-Arabien sind Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen einzuholen. Hierfür ist eine rechtliche Registrierung erforderlich. Aus steuerlicher Sicht ist zu berücksichtigen, dass durch das faktische Tätigwerden eines ausländischen Investors in Saudi-Arabien eine Betriebsstätte begründet werden kann. Durch die Gründung einer Tochterkapitalgesellschaft können diesbezügliche Diskussionen mit den Finanzbehörden vermieden werden.

     

    2.7 Strukturierungsbeispiele

    2.7.1 Produktion und Handel

     

    • Beispiel 1

    Die Spezialmaschinen GmbH beabsichtigt, eine Präsenz in Saudi-Arabien aufzubauen, um dort Spezialmaschinen zu produzieren, diese an Endkunden in Saudi-Arabien zu vertreiben sowie an Kunden in andere Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats zu exportieren. Laut Businessplan ist bei einem Umsatz von 22 Mio. SAR (~5 Mio. EUR) und Kosten von 17,76 Mio. SAR (~4 Mio. EUR) mit einem Gewinn von 1 Mio. EUR zu rechnen.

     

    Welche Möglichkeiten hat die Spezialmaschinen GmbH, ihre Investition in Saudi-Arabien zu strukturieren? Wie hoch ist die Steuerbelastung?

     

    Die Spezialmaschinen GmbH sollte idealerweise eine vollständig ausländisch gehaltene Kapitalgesellschaft in der Form einer LLC (Special Machines Saudi Arabia LLC) gründen. Gemäß den SAGIA General Rules kann eine Produktionsgesellschaft, über die die produzierten Güter auch in Saudi-Arabien direkt vertrieben werden können, mit einem Mindestkapital von 1 Mio. SAR (ca. 230.000 EUR) ohne einen saudischen Partner gegründet werden. Es stünde folgende Steuerbelastung zu erwarten:

     

    • Steuerberechnung (nicht berücksichtigt sind die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Rückstellungen)
    Saudi-Arabien: Special Machines Saudi Arabia LLC

    Einnahmen

    22.000.000 SAR

    Aufwand, der steuerlich berücksichtigt werden kann

    17.760.000 SAR

    Gewinn vor Steuern

    4.240.000 SAR

    Anteil des ausländischen Investors (100 %)

    4.240.000 SAR

    Körperschaftsteuer (20 %) hierauf

    848.000 SAR

    Nachsteuergewinn = Bruttodividende

    3.392.000 SAR

    Quellenbesteuerung (5 %)

    169.600 SAR

    Nettodividende

    3.222.400 SAR bzw. 725.766 EUR*

    Effektive Steuerbelastung in Saudi-Arabien bezogen auf den Anteil des ausländischen Investors

     

    24,00 %

    Deutschland: Spezialmaschinen GmbH

    Zufluss

    725.766 EUR

    Steuerbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG)

    725.766 EUR

    Hinzurechnung (§ 8b Abs. 5 KStG)

    +

    36.288 EUR

    Gewerbesteuer (Hebesatz = 400)

    5.068 EUR

    Körperschaftsteuer (15 %)

    5.443 EUR

    Solidaritätszuschlag

    299 EUR

    Nachsteuergewinn

    714.956 EUR

    Steuerbelastung in Deutschland

    1,49 %

    Gesamtsteuerbelastung

    25,49 %

     

    * (bei einem Umrechnungskurs: 1 EUR = 4,44 SAR)

     

    Für den Fall, dass die Spezialmaschinen GmbH die Gesellschaft mit einem saudischen Geschäftspartner gründen möchte, weil dieser beispielsweise bereits über gute Vertriebsstrukturen verfügt, wäre darauf zu achten, dass die Spezialmaschinen GmbH die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält (mind. 51 %). Nur dann kann sie erforderlichenfalls Beschlüsse auch ohne Mitwirkung des saudischen Geschäftspartners fassen. Es ergibt sich folgende Steuerbelastung:

     

    • Steuerberechnung (Alternative 1; nicht berücksichtigt sind die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Rückstellungen)
    Saudi-Arabien: Special Machines Saudi Arabia LLC

    Einnahmen

    22.000.000 SAR

    Aufwand, der steuerlich berücksichtigt werden kann

    17.760.000 SAR

    Gewinn vor Steuern

    4.240.000 SAR

    Anteil des ausländischen Investors (51 %)

    2.162.400 SAR

    Körperschaftsteuer (20 %) hierauf

    432.480 SAR

    Nachsteuergewinn = Bruttodividende

    1.729.920 SAR

    Quellenbesteuerung (5 %)

    86.496 SAR

    Nettodividende

    1.643.424 SAR bzw. 370.140 EUR*

    Effektive Steuerbelastung in Saudi-Arabien bezogen auf den Anteil des ausländischen Investors

     

    24,00 %

    Deutschland: Spezialmaschinen GmbH

    Zufluss

    370.600 EUR

    Steuerbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG)

    387.600 EUR

    Hinzurechnung (§ 8b Abs. 5 KStG)

    +

    19.380 EUR

    Gewerbesteuer (Hebesatz = 400)

    2.716 EUR

    Körperschaftsteuer (15 %)

    2.907 EUR

    Solidaritätszuschlag

    160 EUR

    Nachsteuergewinn

    381.817 EUR

    Steuerbelastung in Deutschland

    1,49 %

    Gesamtsteuerbelastung

    25,49 %

     

    *(bei einem Umrechnungskurs: 1 EUR = 4,44 SAR)

     

    2.7.2 Großhandel und After-Sales-Service

     

    • Beispiel 2

    Wie Beispiel 1, nur dass die Spezialmaschinen GmbH beabsichtigt, die Maschinen durch ihre Tochtergesellschaften in Indien produzieren zu lassen. In Saudi-Arabien sollen die Maschinen sowohl an Endkunden als auch an Zwischenhersteller vertrieben sowie After-Sales-Services (Kalibrierung, Wartung, etc.) erbracht werden. Laut Businessplan ist bei einem Umsatz von 5 Mio. EUR und Kosten von 4 Mio. EUR mit einem Gewinn von 1 Mio. EUR zu rechnen.

     

    Welche Möglichkeiten hat die Spezialmaschinen GmbH, ihre Investition in Saudi-Arabien zu strukturieren? Wie hoch ist die Steuerbelastung?

     

    Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen der neuen Regelungen (Eigenkapital von 30 Mio. SAR (ca. 6,9 Mio. EUR) etc. ‒ s. hierzu unter Ziff. 2.2) kommerziell nicht in einem Verhältnis zu den vorgesehenen Umsätzen stehen, ist auf die generellen Regelungen zurückzugreifen. Obwohl die SAGIA General Rules eine ausländische Beteiligung an Vertriebsgesellschaften in Höhe von 75 % erlauben, wird eine solche Gesellschafterstruktur von SAGIA in der Regel nicht genehmigt. Stattdessen wäre auch in dieser Konstellation darauf zu achten, dass die Spezialmaschinen GmbH eine Mehrheitsbeteiligung hält (51 %), um erforderlichenfalls Beschlüsse auch ohne Mitwirkung des saudischen Geschäftspartners fassen zu können.

     

    Beachten Sie | Im Hinblick auf die After-Sales-Aktivitäten wird die diesbezügliche SAGIA License zeitlich nachgelagert zur Vertriebsgenehmigung erteilt. Dies führt zu einer Verzögerung der Aufnahme dieser Geschäftsaktivität. Auch wenn das Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Service License lediglich in vereinfachter Form zu durchlaufen ist, da der Investitionsbehörde (SAGIA) bereits die wesentlichen Dokumente und Daten vorliegen, hat das „gestreckte“ Genehmigungsverfahren eine Auswirkung auf die Zeitachse.

     

    Die Steuerberechnung entspricht derjenigen der zweiten Abwandlung des ersten Beispiels (Alternative 1).

    3. Fazit und Ausblick

    Das saudische Investitionsrecht zieht es nach sich, dass ausländische Investoren vor der Aufnahme einer Geschäftsaktivität in Saudi-Arabien eine Investitionsgenehmigung einholen müssen. Der ausländische Investor darf ausschließlich die in der Investitionsgenehmigung umfassten Geschäftsbereiche ausüben.

     

    Die saudische Investitionsbehörde (SAGIA) hat in den vergangenen Jahren das Verfahren und die Konditionen zur Gewährung einer Investitionsgenehmigung stark vereinfacht. Jüngst wurde ein sog. Instant-Online-Service eingeführt, der es qualifizierten Unternehmen ermöglicht, innerhalb kurzer Zeit eine Instant Foreign Investment License zu erhalten. Die Voraussetzungen richten sich allerdings ausschließlich an Großinvestoren, sodass zu erwarten steht, dass dieser Service in der Praxis allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen wird.

     

    Ungeachtet dessen sollten sich ausländische Investoren vor Augen führen, dass Investitionen in Saudi-Arabien erheblichen Administrationsaufwand nach sich ziehen und sich die rechtlichen Rahmenbedingungen mitunter schnell ändern können. Dies drückt sich derzeit am stärksten in den Saudisierungsvorgaben und der neu eingeführten Umsatzsteuer aus. Bei realistischer Einschätzung dieser faktischen Investitionshürden und der damit verbundenen Mehrkosten lassen sich die attraktiven Investitionsmöglichkeiten dennoch effizient nutzen.

     

    Zum Autor | Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M ist Rechtsanwalt in der Kanzlei SCHLÜTER GRAF ‒ Legal Consultants, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Die Kanzlei ist auf die ganzheitliche Beratung von ausländischen Investoren im Nahen und Mittleren Osten spezialisiert.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 200 | ID 45139486