· Fachbeitrag · Thailand
Außensteuerrechtliche Fragestellungen bei deutschen Investitionen in Thailand ‒ Teil 2
von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M. und RA Till Morstadt, Bangkok
| Der thailändische Markt ist für ausländische Investitionen streng reguliert. Es gibt jedoch zahlreiche staatliche Förderungsmöglichkeiten, die eine Investition gerade in Thailand attraktiv machen (s. Frank-Fahle/Morstadt, PIStB 17, 132 ). In der letzten Ausgabe wurden außensteuerrechtliche Fragestellungen bei deutschen Investitionen in Thailand vorgestellt und zu den Bereichen „Verrechnungspreise“, „Funktionsverlagerung“ und „Hinzurechnungsbesteuerung“ Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Vermeidungsstrategien erläutert. Im zweiten Teil geht es um den Ort der Geschäftsführung und die Wegzugsbesteuerung. |
1. Ort der tatsächlichen Geschäftsführung
In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass thailändische Gesellschaften faktisch von Personen geschäftsführend betreut werden, die entweder in anderen asiatischen Ländern (z. B. Singapur) oder in Deutschland ansässig sind. Wird die Geschäftsleitung der thailändischen Tochterkapitalgesellschaft in Deutschland ausgeübt, hat das zur Folge, dass die thailändische Tochtergesellschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wird (BFH 23.6.92, IX R 182/87, BStBl II 92, 972).
1.1 Voraussetzungen
Gemäß § 1 Abs. 1 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. § 10 AO definiert die Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
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