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  • · Fachbeitrag · Tschechien

    Neue tschechische Grunderwerbsteuer ab 2014

    von RA StB FAStR Silvia Sparfeld, M. A., Noerr München/Prag und StB (CZ) Dita Šulcová, LL.M., Noerr Prag

    | Die tschechische Regierung hat Anfang des Jahres ein neues Gesetz vorbereitet, welches ab dem Jahr 2014 das gegenwärtige Gesetz über die Erbschaft-, Schenkung- und Immobilienübertragungsteuer ersetzen sollte. Ab 2014 sollen die Erbschaft und Schenkungsteuer aufgehoben werden, wobei die unter die bisherige Erbschaft- und Schenkungsteuer fallenden Sachverhalte (Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung) ab 2014 in den Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes fallen sollen. Die Immobilienübertragungsteuer soll ab dem Jahr 2014 durch eine neue Grunderwerbsteuer ersetzt werden, welche in einem eigenständigen Grunderwerbsteuergesetz geregelt werden wird. |

    1. Gesetzliche Maßnahme des Senats

    Nachdem der Gesetzesentwurf im August 2013 durch das Abgeordnetenhaus verabschiedet wurde, hat der Senat das neue Gesetz im September 2013 abgelehnt. Aufgrund der aktuellen politischen Lage in der Tschechischen Republik nach Auflösung des Abgeordnetenhauses, kann die neue gesetzliche Regelung durch den üblichen Gesetzgebungsprozess nicht zum 1.1.14 umgesetzt werden. Eine neue gesetzliche Regelung der Besteuerung der Immobilienübertragungen ist jedoch wegen der neuen privatrechtlichen Regelung im Bereich des Immobilienrechtes erforderlich. Im Hinblick darauf hat der Senat eine sog. gesetzliche Maßnahme des Senats vorbereitet, die das neue Gesetz ersetzen soll. Diese gesetzliche Maßnahme berücksichtigt die Einwendungen des Senats. Sie wurde inzwischen verabschiedet und in der Gesetzessammlung unter Nr. 340/2013 Sb. veröffentlicht. Da eine solche gesetzliche Maßnahme lediglich in außerordentlichen Situationen zulässig ist und zeitlich befristet und bedingt gültig ist, muss das neue Gesetz nach der Wahl des Abgeordnetenhauses in dessen ersten Versammlung bestätigt werden.

    2. Änderung in der Person des Steuerpflichtigen

    Die grundlegendste Änderung betrifft die Person des Steuerpflichtigen. Nach der aktuellen Regelung wird die Immobilienübertragungsteuer grundsätzlich von dem Übertragenden/Verkäufer geschuldet; der Erwerber haftet jedoch für eine ordnungsgemäße Abführung der Steuer. Der Erwerber ist nur in Sonderfällen direkt steuerpflichtig - grundsätzlich wenn der ursprüngliche Eigentümer der Immobilie sein Eigentumsrecht ohne seinen Willen verliert, z.B. im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, im Insolvenzverfahren oder in einer öffentlichen Versteigerung. Grund für die bisherige Regelung der grundsätzlichen Schuldnerschaft des Verkäufers war, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die Partei die Steuer zahlen sollte, die letztlich den Kaufpreis erhielt.