· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Reihengeschäfte: Das lang erwartete BMF-Schreiben liegt endlich vor (Teil 2)
von Dipl.-Finw Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Das BMF hat Abschnitt 3.14 UStAE an die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von Reihengeschäften angepasst und sich damit erstmals dazu positioniert (BMF 25.4.23, III C 2 - S 7116-a/19/10001 :003, 2023/0380817, BStBl I 23, 778). In Teil 1 dieses Beitrags wurden insbesondere die Gründe der Neuregelung vorgestellt, die Grundsätze erörtert, die neue „Transportverantwortlichkeit” erläutert und die Auswirkungen der Neuregelung auf Transportfälle analysiert (Teil 1, PIStB 23, 210 ). Nachfolgend liegt der Fokus auf den Abholfällen und insbesondere auf dem neuen Zwischenhändler. |
1. Abholfall: Transport durch letzten Abnehmer
Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der „Lieferung an ihn“ ‒ also der Lieferung, die beim letzten Abnehmer zum Eingangsumsatz führt ‒ zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 3 UStG, Abschn. 3.14 Abs. 8 S. 2 UStAE n. F.).
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NL1, NL2 und NL3 sind niederländische Unternehmer. NL3 bestellt eine Maschine bei NL2. NL2 bestellt die Maschine bei Großhändler NL1, der diese seinerseits beim deutschen Hersteller D bestellt. Alle Beteiligten treten unter den USt-IdNrn. ihrer Länder auf. NL3 holt die Maschine mit eigenem Lkw bei D in Deutschland ab und transportiert sie unmittelbar zu sich nach Amsterdam. |
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