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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verkauf über befreundete Agenturen im Ausland: Neues zur „Registrierungsfalle“

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.

    | EU-Geschäfte sind umsatzsteuerlich ein wahres Minenfeld, vor allem wenn es um spontane Geschäfte geht. Im Tagesgeschäft deutscher Händler, die in einem Grenzgebiet ansässig sind, kommt es immer wieder vor, dass Ware in das angrenzende Ausland verkauft wird. Befindet sich die Ware jedoch zzt. der Lieferung bereits im Ausland, kann dies zur „Registrierungsfalle“ und hohen Mehrkosten führen. Wie sich diese vermeiden lassen und wie man sich absichert, wird nachfolgend anhand aktueller Praxisfälle dargestellt. |

    1. Neue Praxisfälle

    Aus aktuellen Beratungsfällen und Leseranfragen wurden Fallgestaltungen wie die folgenden bekannt:

     

    • Beispiel 1

    Elektrohändler D ist im Bodenseekreis („Dreiländereck“ Deutschland-Österreich-Schweiz) auf deutscher Seite ansässig und hat sich auf den Vertrieb gewerblich betriebener Kaffeeautomaten spezialisiert. Am allmonatlichen Händlerstammtisch vereinbart er mit seinem österreichischen Kollegen A mit Sitz in Bregenz, dass A bei sich in Österreich zukünftig auch Kaffeemaschinen des D ausstellt und bei erfolgreicher Kundenvermittlung von D eine Provision erhält.