· Fachbeitrag · Unionsrecht
Auswirkungen der Europarechtswidrigkeit der Sanierungsklausel auf den Sanierungserlass
von RA Dr. Rolf Eicke, Freiburg
| Die Fachwelt war erstaunt als die EU Kommission am 26.1.11 die Sanierungsklausel im Rahmen der Verlustvernichtungsvorschrift des § 8c Abs. 1a KStG als europarechtswidrige verbotene Beihilfe einstufte. Anknüpfend an den PIStB-Beitrag zur beihilferechtlichen Einordnung der Sanierungsklausel (s. Cloer/Vogel, PIStB 11, 304 ) wird im Folgenden der Frage nachgegangen, inwieweit der sog. Sanierungserlass davon tangiert sein könnte. |
1. Sanierungsklausel und Sanierungserlass
Die Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG ist derzeit nicht anwendbar. Daher führt ein Beteiligungserwerb nicht zum anteiligen oder vollständigen Erlöschen der Verlustvorträge, wenn sich das erworbene Unternehmen in einer Phase der Sanierung befindet.
Hintergrund | Die (derzeitige) Nichtanwendbarkeit resultiert aus der Entscheidung der EU-Kommission vom 26.1.11, die die Sanierungsklausel als europarechtswidrige staatliche Beihilfe einstufte. Sie beanstandete, dass im Falle eines Beteiligungserwerbs an einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Körperschaft dieser aus der Sanierungsklausel ein Vorteil erwächst, weil sie Verluste verrechnen kann, und somit weniger Steuern zahlt als andere Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb kommt. Das maßgebliche Referenzsystem ist laut EU-Kommission das deutsche Körperschaftsteuersystem, insbesondere die Vorschriften über den Verlustabzug bei Körperschaften, bei denen es zu einem Beteiligungserwerb kommt. In diesem Referenzsystem gäbe es keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der Eigentümerstruktur vollzogen wird.
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