· Nachricht · § 6b-Rücklage
Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Betriebsstätten
| Die Übertragung einer § 6b-Rücklage setzt u.a. voraus, dass die angeschafften oder hergestellten Ersatzwirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören. Die gewinnneutrale Übertragung einer § 6b-Rücklage in eine EU-Betriebsstätte ist auch nach den unionsrechtlichen Gegebenheiten nicht möglich ( BFH 22.6.17, VI R 84/14 ). |
Sachverhalt
Der Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Inland ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Den Betrieb hatte er von seinen Eltern in 2006 unentgeltlich übernommen. Zu diesem Betrieb gehörte eine Rücklage nach § 6b EStG aus der Veräußerung eines Grundstücks im Wirtschaftsjahr 2005/2006. Aus der Rücklage übertrug der Inhaber einen Teilbetrag von 900 EUR auf ein in Ungarn gelegenes und im Juni 2010 erworbenes Grundstück, das zum Gesellschaftsvermögen der R-KG in Ungarn gehört, an der er als Kommanditist zu 50 % beteiligt ist. Bei der R-KG handelt es sich um eine ungarische Personengesellschaft, die einer deutschen KG entspricht.
Das Finanzamt war der Auffassung, die Voraussetzungen des § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG seien nicht erfüllt, da das Grundstück in Ungarn nicht zu einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes gehöre. Der Inhaber monierte u. a. eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Das FG München hatte der Klage stattgegeben, der BFH sah dies jedoch anders und wies die Klage ab.
Anmerkungen
Das FA hatte die Gewinnrücklage zu Recht in Höhe des Teilbetrags von 900 EUR gewinnerhöhend aufgelöst.
Voraussetzung einer Übertragung der Rücklage ist u. a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Das Grundstück in Ungarn diente dem Betrieb der R-KG und war damit keine inländische Betriebsstätte des Inhabers. Da weder § 6b EStG noch eine andere Vorschrift bei Reinvestitionen in eine Betriebsstätte des Steuerpflichtigen innerhalb der EU die Bildung eines passiven Ausgleichspostens (wie vom Finanzgericht zuvor argumentiert) vorsieht, war der Betrag ertragswirksam aufzulösen. Die darauf entfallende Steuer kann aber über fünf Jahre gestundet werden.
MERKE | Der EuGH hatte mit Urteil vom 16.4.15 (C-591/13, Kommission / Deutschland) entschieden, dass die sofortige Erhebung der Steuer unverhältnismäßig sei, da sie über das hinausgehe, was erforderlich sei, um die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren. Die festgesetzte Steuer sei auf Antrag des Steuerpflichtigen wahlweise zu stunden. Daraufhin hatte der Gesetzgeber diese Vorgaben im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) im Rahmen des § 6b EStG umgesetzt und einen Stundungszeitraum von fünf Jahren vorgesehen. Dies war auf den Streitfall anwendbar. |
Auch gegen den Stundungszeitraum von fünf Jahren bestehen nach Ansicht des BFH keine Bedenken.