Kein Sonderausgabenabzug von Pflichtbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei in Drittstaaten erzieltem steuerfreien Arbeitslohn
| Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig ( FG Hamburg 14.6.21, 1 K 73/19). |
Ausländischer Arbeitslohn
Der Steuerpflichtige war im Streitjahr bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig, wobei er in diesem Zeitraum insgesamt 224 Arbeitstage in China tätig war. Laut seiner Einkommensteuererklärung entfielen rund 12 % seiner Einkünfte auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die restlichen rund 88 % auf nach dem DBA zwischen Deutschland und China im Inland steuerfreie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend berücksichtigte das Finanzamt nur einen Teil der Vorsorgeaufwendungen.
Können Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn aufgrund eines DBA im Inland steuerfrei ist? Diese strittige Frage hat das FG Hamburg verneint. Erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen.