· Fachbeitrag · Sonderausgabenabzug
(Kein) Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus Drittstaat
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 1. HS. EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird ‒ so der BFH (14.12.22, X R 25/21, DStR 23, 927). |
Sachverhalt
Der inzwischen verstorbene A war im Jahr 2016 als Arbeitnehmer von seinem inländischen Arbeitgeber befristet in die Volksrepublik China entsandt. Seinen inländischen Wohnsitz behielt er mit seiner Ehefrau bei. Im Streitjahr erzielte A Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 DBA-China im Inland steuerfreie Einkünfte, die nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt unterlagen.
A und seine Ehefrau erklärten als Altersvorsorgeaufwendungen für das Jahr 2016 Beiträge des A zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung von 13.913 EUR, wobei dessen Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hatte. Zudem erklärten sie eigene Beiträge des A zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 1.116 EUR.
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