· Fachbeitrag · Abgabenordnung
Steuerliche Anerkennung einer ausländischen Stiftung richtet sich allein nach deutschem Recht
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Bei Stiftungen nach ausländischem Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht, egal ob die betreffende Körperschaft im In- oder Ausland ansässig ist. Deutschland ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen ‒ so das FG Niedersachsen 4.5.20, 6 K 53/18, Revision V R 15/20). |
Sachverhalt
Eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht entsprach unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den FG-Feststellungen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. KStG (§ 2 Nr. 1 KStG). Im Streitfall waren deshalb im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 60a AO die Vorschriften zur Prüfung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO anzuwenden.
Die Stiftung verfügt über Vermögen im Inland sowie im Ausland und war nach österreichischem Recht gemeinnützig. Nach ihrer Satzung ist Stiftungszweck die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts i. S. d. Lebenswerks des Stifterehepaares. Nach den weiteren Satzungsbestimmungen verfolgt die Stiftung mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. österreichischen Abgabenordnung. Die Satzung der Stiftung entspricht allerdings nicht vollständig der Mustersatzung nach § 60 Abs. 1 S. 2 AO. Im Streitfall hat das FG Niedersachsen die Gemeinnützigkeit der Stiftung gleichwohl anerkannt und das FA zum Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO verpflichtet.
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