· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerpflicht von Zuwendungen einer ausländischen Stiftung
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Das FG Hamburg hat entschieden, dass Ausschüttungen einer Stiftung als Kapitalertrag zu berücksichtigen sind, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung getätigt werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG) sei weit auszulegen. Es ist hiernach nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann (FG Hamburg 20.8.21, 6 K 196/20, Rev. BFH: VIII R 25/21 ). |
Sachverhalt
Ein Angehöriger der begünstigten Familie einer Schweizer Familienstiftung hatte auf Basis der Stiftungssatzung eine Zuwendung erhalten. Die Familienstiftung bezweckt die Unterstützung von Angehörigen der Familie und Zuwendungen sollen als Starthilfe für Mitglieder dieses Personenkreises verwendet werden. Das Finanzamt behandelte die Zuwendung der Stiftung als einkommensteuerpflichtigen Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die hiergegen erhobene Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg, allerdings ist beim BFH die Revision anhängig.
Anmerkungen
Das FG Hamburg hat die Klage abgewiesen und sich dabei auf den BFH berufen, der bereits in einer ähnlichen Konstellation entschieden hatte, dass es sich bei Zahlungen einer ausländischen Familienstiftung nicht um eine freigebige Zuwendung i. S. v. § 7 Abs. 1 ErbStG handelt (BFH 7.3.19, II R 6/16, DStR 19, 2195). Hierbei hat das FG Hamburg auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
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